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Investitionsabzugsbetrag ab 2016: Voraussetzungen und Grenzwerte für die Bildung

Investitionsabzugsbetrag ab 2016: Voraussetzungen und Grenzwerte für die Bildung

Investitionsabzugsbetrag

Als Investitionsabzugsbetrag wird nach deutschem Steuerrecht eine den Gewinn mindernde Rücklage bezeichnet, die von Unternehmen für Wirtschaftsgüter gebildet werden kann, die erst in der Zukunft angeschafft werden. Der Investitionsabzugsbetrag kann bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten, beweglichen Wirtschaftsgutes betragen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag für die insgesamt am Bilanzstichtag abgezogenen Beträge beträgt € 200.000. Bei Photovoltaikanlagen ist hierfür idR zur Anerkennung durch das Finanzamt die Vorlage einer verbindlichen Bestellung aus dem Vorjahr notwendig. Manche Finanzämter akzeptieren auch konkrete PV-Angebote in ähnlicher Höhe aus dem Vorjahr, mit denen die damalige Investitionsabsicht belegt werden kann.

Investitionsabzugsbetrag 2016: Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Die private Nutzung darf im Anschaffungsjahr und im Folgejahr insgesamt nicht mehr als 10 % betragen. Die Investitionsabsicht muss in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt nicht mehr dargelegt werden.

  • Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es spielt keine Rolle, ob sie neu oder gebraucht sind
  • Höhe des Investitionsabzugsbetrags: Maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Höchstgrenze für die Summe aller Investitionsabzugsbeträge: 200.000 EUR
  • Benennung: Die begünstigten Investition müssen zumindest in ihrer Funktion gegenüber dem Finanzamt benannt werden (Zusammenstellung)
  • betriebliche Nutzung: Diese muss voraussichtlich (fast) ausschließlich betrieblich sein.

Wann der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst wird

  • im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts durch Gewinnerhöhung in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags
  • der Gewinn kann gleichzeitig durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden, sodass dadurch die Abschreibung/Sonderabschreibung geringer ausfällt
  • das Wirtschaftsgut muss tatsächlich bis zum Ende des Folgejahres nach dem Investitionsjahr ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden,
  • spätestens 3 Jahre nach der Rücklagenbildung, bei Nichtinvestition rückwirkend im Ursprungsjahr
  • freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rücklagenbildung rückwirkend im Ursprungsjahr

Wer den Investitionsabzugsbetrag beanspruchen kann

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur von einem aktiven Betrieb in Anspruch genommen werden.

Den Investitionsabzugsbetrag können Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler für ihre aktiven Unternehmen beanspruchen, wenn sie im Jahr der Inanspruchnahme die folgenden Größenordnungen nicht überschreiten (§ 7 g Abs. 1 EStG):

Einnahmen-Überschuss-Rechner:
Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags darf nicht höher sein als 100.000 EUR

Bilanzierende Gewerbetreibende:
Betriebsvermögen darf nicht höher sein als 235.000 EUR

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft:
Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert darf nicht höher sein als 125.000 EUR

Keinen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen können:

•    Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn mithilfe von Durchschnittssätzen ermitteln,

•    Steuerpflichtige, die ihren Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen.

Aber! Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft

Bilanzierende: Betriebsvermögensgrenze

Wird der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt, darf das Betriebsvermögen den Betrag von 235.000 EUR nicht überschreiten. Maßgebend ist das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres, zu dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden soll. Dabei ist die Höhe des Betriebsvermögens wie folgt zu ermitteln:

Anlagevermögen

+ Umlaufvermögen

+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten

– Rückstellungen

– Verbindlichkeiten

– steuerbilanzielle Rücklagen (z. B. für Ersatzbeschaffung)

– passive Rechnungsabgrenzungsposten

= Betriebsvermögen für Zwecke des Investitionsabzugsbetrag (§ 7 g Abs. 1 EStG)

Es sind jeweils die steuerlichen Werte anzusetzen. Bei Steuerrückstellungen können die Minderungen, die sich durch die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ergeben haben, unberücksichtigt bleiben.

Praxis-Beispiel: Bilanzierender Unternehmer: Ermittlung des Grenzwertes für Betriebsvermögen

Ein Einzelunternehmer hat einen Gewinn von 200.000 EUR. Er bildet einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40.000 EUR. Die Gewerbesteuer wird von 160.000 EUR berechnet. Die Gewerbesteuer, die bei der Rückstellung zu berücksichtigen ist, beträgt 160.000 EUR – 24.500 EUR (Freibetrag) = 135.500 EUR x 3,5 % = 4.742,50 EUR x Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 18.970 EUR.

Ohne Investitionsabzugsbetrag wäre die Gewerbesteuer wie folgt zu berechnen: 200.000 EUR – 24.500 EUR = 175.500 EUR x 3,5 % = 6.142,50 EUR x Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 % beträgt die Gewerbesteuer 24.570 EUR.

Gewerbesteuer-Rückstellung mit Investitionsabzugsbetrag18.970 EUR
Gewerbesteuer-Rückstellung ohne Investitionsabzugsbetrag24.570 EUR
Differenz5.600 EUR

Liegt das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Gewerbesteuerrückstellung von 18.970 EUR bei 240.000 EUR, kann die Gewerbesteuerrückstellung zugrunde gelegt werden, die ohne Investitionsabzugsbetrag angefallen wäre. Das Betriebsvermögen beträgt dann 234.400 EUR. Damit wird er Grenzwert von 235.000 EUR nicht überschritten.

Bei mehreren Betrieben, ist für jeden Betrieb getrennt zu prüfen, ob der Grenzwert überschritten wird. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Betriebs- und Besitzunternehmen jeweils als eigenständige Unternehmen zu beurteilen.

Praxis-Tipp: Wie die Höhe des Betriebsvermögens beeinflusst werden kann

Wer bilanziert, muss auf die Höhe seines Betriebsvermögens achten, weil im Jahr der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags der Grenzwert von 235.000 EUR nicht überschritten werden darf. Um den Wert zu senken, können z. B. vor dem Jahreswechsel höhere Barmittel entnommen werden.

Steuerrückerstattung durch Investitionsabzugbetrag und Photovoltaik
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IAB und Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung können sowohl das Betriebsunternehmen als auch das Besitzunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen. Betriebs- und Besitzunternehmen sind jeweils als eigenständige Unternehmen zu behandeln. Das gilt entsprechend auch bei Organschaften für Organträger und Organschaft.

Einnahmen-Überschussrechnung: Die Höhe des Gewinns ist maßgebend

Für Freiberufler, die ihren Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, kommt es auf die Höhe des Gewinns an. Freiberufler, die mit ihrem Gewinn diesen Grenzwert überschreiten, aber nur ein geringes Betriebsvermögen haben, können sich den Investitionsabzugsbetrag sichern, indem sie zur Bilanzierung wechseln. Wenn sie bilanzieren, kommt es nicht mehr auf die Gewinngrenze, sondern nur auf die Höhe des Betriebsvermögens an (Grenzwert von 235.000 EUR). Die Wahl zu bilanzieren, bindet den Freiberufler in der Regel für 3 Kalenderjahre. Ein beliebiges Hin und Her zwischen den Gewinnermittlungsarten ist also unzulässig. Vor- und Nachteile sind daher sorgfältig abzuwägen.

Für welche Investitionen der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden kann

Ein konkreter Investitions- oder Finanzierungsplan ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut bereits verbindlich bestellt worden ist (auch nicht bei Existenzgründern). Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden,

  • die beweglich und abnutzbar sind, z. B. Photovoltaikanlagen usw. und
  • die zum Anlagevermögen gehören werden.

Begünstigt sind

  • neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Software sofern es sich um sog. Trivialprogramme handelt,
  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR, für die ein Sammelposten gebildet wird.

Nicht begünstigt sind:

  • unbewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. Immobilien, Grundstücke, Gebäude,
  • Software und andere immaterielle Wirtschaftsgüter,
  • geleaste Wirtschaftsgüter, die dem Leasinggeber zuzurechnen sind (wie z. B. beim Finanzierungsleasing), und
  • Umlaufvermögen (= zum Verbrauch und Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter).

Betriebsvorrichtungen, z. B. eine Photovoltaikanlage werden steuerlich immer als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

Immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Software und Lizenzen, sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Ausnahme: Software, die nicht mehr als 410 EUR (ab 2018: 800 EUR) netto ohne Umsatzsteuer kostet. Software bis 410 EUR (ab 2018: 800 EUR) netto wird als materielles Wirtschaftsgut eingestuft (R 5.5 Abs. 1 EStR). Jedes Programm ist einzeln für sich zu betrachten, auch wenn der Unternehmer ein Softwarepaket mit mehreren Programmen gekauft hat.

Praxis-Beispiel: Von welchen Investitionen der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden kann

Ein Unternehmer plant, eine Photovoltaikanlage zu kaufen. Die Solaranlage kostet 200.000 EUR.
Der Unternehmer darf nur einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal (200.000 EUR x 40 % =) 80.000 EUR bilden.

Höhe des maximalen Ansatzes des Investitionsabzugsbetrags: 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Der Investitionsabzugsbetrag ist von dem Betrag zu berechnen, den das Wirtschaftsgut voraussichtlich kosten wird. Er darf maximal 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Der Unternehmer darf jeden Zwischenwert frei wählen. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist immer der Nettobetrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen.
Der Bruttobetrag ist Bemessungsgrundlage, wenn der Unternehmer steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Praxis-Beispiel: Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer plant die Anschaffung einer Solaranlage für 100.000 EUR + 19.000 EUR Umsatzsteuer = 119.000EUR. Als Investitionsabzugsbetrag kann er maximal

  • 100.000 EUR x 40 % = 40.000 EUR beanspruchen, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • 119.000 EUR x 40 % = 47.600 EUR, wenn er, z. B. als Versicherungsvermittler, ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt.
Praxis-Beispiel: Spielraum für den Ansatz des Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer plant, im Jahr 05 eine Solaranlage für 100.000 EUR und ein Firmen-Pkw für 25.000 EUR anzuschaffen, den er seinem Mitarbeiter überlassen wird. Das Volumen für den Investitionsabzugsbetrag, den der Unternehmer ausschöpfen kann, beträgt:

  • für den Firmen-Pkw  25.000 EUR x 40 % = 10.000 EUR
  • für die Solaranlage 100.000 EUR x 40 % = 40.000 EUR
  • zusammen also = 50.000 EUR

Der Unternehmer will seinen Gewinn 03 aber nur um 40.000 EUR mindern. Da die Anschaffung der Photovoltaikanlage Vorrang vor dem PKW hat, bildet er den Investitionsabzugsbetrag wie folgt:

  • für das Solaranlage = 40.000 EUR

Einen Investitionsabzugsbetrag für den PKW kann der Unternehmer ggf. noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens nachholen, auch wenn er dafür zunächst keinen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat.

Das zulässige Volumen kann für jedes Wirtschaftsgut unterschiedlich ausgeschöpft werden. Die Gesamtsumme aller Investitionsabzugsbeträge darf den Grenzwert von 200.000 EUR pro Betrieb nicht überschreiten.

Praxis-Beispiel: So wird der Investitionsabzugsbetrag gebildet

SKR 03
9970

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)
an

9971

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)
SKR 04
9970

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)
an

9971

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)

Investitionsabzugsbetrag bilden: Art und Weise

Investitionsabzugsbeträge können ab 2016 ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Investitionsabzugsbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht wird oder – bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen – nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 AO). Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.

Wichtig! Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung von Investitionsabsichten ist nicht mehr erforderlich.

Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge darf im Begünstigungszeitraum von 3 Jahren insgesamt nicht mehr als 200.000 EUR je Betrieb betragen. Hat der Unternehmer 2 Betriebe, gilt diese Obergrenze für jeden Betrieb. Werden unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Trennung in 2 Betriebe sich allein wegen des Investitionsabzugsbetrags lohnen.

Kein Nachweis oder Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht

Bei Investitionsabzugsbeträgen, die für Jahre ab 2016 gebildet werden gilt:

  • Es wird auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für einen Investitionsabzugsbetrag verzichtet. Damit ist es nicht mehr erforderlich, die Investition, z. B. mit Funktionsangabe, hinreichender Umschreibung usw. zu beschreiben.
  • Neu ist, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch trotz anstehender unentgeltlicher Betriebsübertragung oder einer Einbringung gebildet werden kann, selbst wenn eine vorherige Investition nicht mehr zu erwarten ist, die Investition aber vom Rechtsnachfolger geplant ist.
  • Auch für einen verbleibenden Restbetrieb kann noch ein Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommen.

Beantragt der Unternehmer einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut, kann er diesen in einem Folgejahr innerhalb des 3-jährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufstocken. Der BFH (BFH, Urteil v. 12.11.2014, X R 4/13) hat die Randziffer 6 im BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (BMF, Schreiben v. 20.11.2013, IV C 6 -S 2139-b/07/10002)  für ungültig erklärt. Im neuen BMF-Schreiben vom 20.3.2017 (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02) ist diese Einschränkung auch nicht mehr vorhanden.

Praxis-Tipp: Bei nicht voll ausgeschöpftem Investitionsabzugsbetrag darf die Differenz nachgeholt werden

Hat der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag nicht voll ausgeschöpft, dann darf er die Differenz ganz oder teilweise nachholen. Er weist gegenüber dem Finanzamt nur den neuen Investitionsbetrag aus, ohne dass es erforderlich ist, Einzelheiten zu erläutern.

Praxis-Beispiel: Erhöhung des Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer beabsichtigt im Jahr 04 einen Firmenwagen zu erwerben, der voraussichtlich 30.000 EUR kosten wird. Da die private Nutzung nicht mehr als 10 % betragen wird, kann der Unternehmer bereits im Jahr 02 einen Investitionsabzugsbetrag von 30.000 EUR x 40 % = 12.000 EUR bilden.

Er darf den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 02 auf einen Teilbetrag (z.  B. auf 6.000 EUR) begrenzen und hat die Möglichkeit im Jahr 03 den Investitionsabzugsbetrag um 6.000 EUR auf 12.000 EUR zu erhöhen.

Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn sich die voraussichtlichen Anschaffungskosten erhöhen und der Unternehmer deshalb beantragt, den Investitionsabzugsbetrag für die Differenz in einem späteren Jahr anzuerkennen.

Investitionsabzugsbetrag: Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt

Anstelle der Investitionsabsicht sieht die ab 2016 geltende gesetzliche Regelung nunmehr vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung

  • nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz,
  • nach § 4 Abs. 3 EStG in der Anlage EÜR.

Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EÜR zu übermitteln.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann nunmehr generell im Rahmen eines Einspruchs nachgeholt werden (BFH, Urteil v. 17.1.2012, VIII R 48/10). Nach wie vor gilt, dass ein Investitionsabzugsbetrag unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden kann.

  • Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer auch im Rahmen eines Einspruchs ausüben.
  • Es ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
  • Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
  • Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.

Wichtig: Beantragung im Einspruchsverfahren möglich

Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch erstmals im Einspruchsverfahren geltend machen, ohne dass erhöhte Anforderungen an die Investitionsabsicht zu stellen sind. Maßgebend ist (auch bei einem Antrag im Einspruchsverfahren) allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Dem hat sich das BMF in seinem Schreiben vom 20.3.2017 (BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6-S 2139-b/07/10002-02) angeschlossen.