EEG 2009
Die Novellierung 2008 hatte das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf einen Anteil von mindestens 30 % zu erhöhen (§ 1 Abs. 2 EEG). Erstmals wurde der Direktverbrauch bei PV-Anlagen bis zu 30 kWp mit einer eigenen EEG-Vergütung honoriert. Volleinspeiseanlagen bis 30 kWp erhielten z.B. 43,01 Ct/kWh Einspeisevergütung, direktverbrauchte Kilowattstunden – mit denen Bezugsstrom ersetzt wird – erhielten 25,01 Ct EEG-Vergütung. Ein Anlagenbetreiber mit Inbetriebnahme EEG 2009 erhält die EEG-Direktverbrauchsvergütung, unabhängig ob er selbst oder andere Letztverbraucher (“Dritte”) den Strom direkt ohne Netzdurchleitung verbrauchen. Nach einer “kleinen EEG-Novellierung” mit Wirkung zum 01.07.2010 wurde die Anlagennennleistung für Direktverbrauchsanlagen mit Anspruch auf Direktverbrauchsvergütung auf maximal 500 kWp angehoben. Ab diesem Zeitpunkt wurde für Neuanlagen eine differenzierte Direktverbrauchsvergütung gewährt: EEG-Einspeisevergütung abzüglich 16,38 Ct/kWh bei bis zu 30% Direktverbrauchsanteil. Für den Direktverbrauchsanteil über 30% gibt es EEG-Einspeisevergütung abzüglich 12 Ct/kWh. Für die Vergütungssätze erfolgte eine halbjährliche Anpassung (nach unten).