PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN KAUFT MAN DIREKT BEIM HERSTELLER.

0800/6520000

EEG-Vergütung

Bei den EEG-Vergütungen handelt es sich um die deutsche Variante des Prinzips staatlich festgelegter Einspeisevergütungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Grubengas. EEG-Vergütungen gibt es seit Inkrafttreten des ersten Erneuerbare Energien-Gesetz (kurz “EEG”) im Jahr 2000.

Mit dem aktuellen EEG 2014 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 % und bis 2035 auf 55 bis 60 % erhöht werden (§ 1 Abs. 2 EEG 2014). Während damit ein fester Korridor für den Ausbau der Erneuerbaren Energien mit festen Grenzen nach oben und unten festgelegt wurde, gab es in allen vorherigen Versionen des EEG Mindestziele, so dass es keine Obergrenze gab (§ 1 Abs. 2 EEG). Nach der Einführung des EEG im Jahr 2000 ist das Gesetz 2004 und 2009, 2011, 2012 und 2014 durch Neufassungen und Novellierung angepasst worden, so dass die aktuelle Gesetzesfassung kurz als „EEG 2014“ bezeichnet wird.

Der zu einer EEG-Anlage nächstgelegene Stromnetzbetreiber ist seit Bestehen des EEG zu deren Anschluss und zur vorrangigen Einleitung des erzeugten Stromes verpflichtet (§ 8 Abs. 1 EEG). Die Zahlung der festgelegten gleitenden Marktprämie bzw. bei der PV der Einspeisevergütung für kleine Anlagen bis zu 500 kWp (ab 01.01.2016 bis zu 100 kWp) ist als gesetzliches Schuldverhältnis verankert und darf nicht vom Abschluss eines separaten Vertrages zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber abhängig gemacht werden. Die Vergütungssätze sind mit Laufzeiten von 20 Jahren nach Technologien und Standorten differenziert und sollen einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen (Grundsatz § 21, Vergütungssätze für die jeweiligen Technologien §§ 26 bis 31 EEG 2014). Der festgelegte Satz sinkt jährlich (im Falle der Photovoltaik monatlich, im Falle der Windenergie an Land vierteljährlich) um einen bestimmten Prozentsatz, so dass durch diese stetige Degression die zu erwartende Kostensenkung bereits im Gesetz berücksichtigt wird und für später errichtete Anlagen ein Kostendruck als Verbesserungsanreiz geweckt wird: Anlagen sollen effizienter und kostengünstiger hergestellt werden, um langfristig auch ohne Hilfen am Markt bestehen zu können.

In den früheren EEG-Versionen 2000, 2004 und 2009 war die Vergütungsdegression noch jährlich (idR um 5% vom Vorjahreswert) angesetzt. Dies änderte sich ab 01.07.2010 mit einer quartalsbezogenen Degression bis Ende 2010, im Jahr 2011 gab es wieder eine Jahresdegression, Anfang 2012 eine Dreimonatsdegression. Für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.03.2012 gab es sogar eine ebenfalls der jeweiligen Degression unterworfene EEG-Vergütung für “eigenverbrauchten” PV-Strom bei netzgekoppelten PV-Eigenverbrauchs-Überschussanlagen. Seit 01.04.2012 ist die Degression monatlich. Im EEG 2012 war der Zielwert für die Degression vom Ausbaukorridor 3,5 GW abhängig und wurde auf 1% pro Monat angesetzt. In der Praxis belief er sich auf bis zu 1,8% pro Monat. Mit dem Herabsenken des Ausbaukorridors im EEG 2014 auf 2,5 GW wurde die “Zielwert-Degression” auf 0,5% / Monat festgesetzt. Die jeweils für drei Monate gültigen neuen EEG-Vergütungssätze werden zum Quartalsende von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Siehe auch Einspeisevergütungen und EEG (Erneuerbare Energien-Gesetz).

img

SunShineEnergy