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Ertragssteuereinbezug

Wenn Sie wünschen, dass für den betreffenden Akteur Effekte aus der Ertragssteuer berücksichtigt werden sollen, dann stellen Sie “Ertragssteuereinbezug” auf “Ja”. Zu zahlende Steuer – entweder als Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder (bei Personengesellschaften, Vereinen oder Kapitalgesellschaften) Körperschaftssteuer – fließt dann in die Berechnungen über den eingegebenen Steuersatz, die Abschreibung und die Sonderabschreibungen ein.

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