Getrennte Tarife
Wenn ein Verbraucher in einer Vollversorgung von einem einzigen Versorger beliefert wird, so gilt bei getrennten Tarifen, dass der Bezug von Netz-Strom zu Netzbezugskosten angesetzt wird und der Bezug von PV-Strom zum PV-Stromlieferpreis. Weiterhin erhebt der Vollversorger eine Vollversorgungsgrundgebühr. Es besteht die Möglichkeit den Netzbezugsstrom mit einem Zuschlag bzw. Abschlag zu versehen, bevor er vom Vollversorger zum Verbraucher durchgeleitet wird.