Hauptzollamt
Bei Stromlieferungen an Letztverbraucher sollte beim örtlich zuständigen Hauptzollamt die Befreiung von der Stromsteuer ( idR 2,05 Ct/kWh) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Anlagen bis 2MW und Stromlieferung in räumlichem Zusammenhang beantragt werden.