PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN KAUFT MAN DIREKT BEIM HERSTELLER.

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Investitionsabzugsbetrag

Als Investitionsabzugsbetrag wird nach deutschem Steuerrecht eine den Gewinn mindernde Rücklage bezeichnet, die von Unternehmen für Wirtschaftsgüter gebildet werden kann, die erst in der Zukunft angeschafft werden. Der Investitionsabzugsbetrag kann bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten, beweglichen Wirtschaftsgutes betragen (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag für die insgesamt am Bilanzstichtag abgezogenen Beträge beträgt € 200.000. Bei Photovoltaikanlagen ist hierfür idR zur Anerkennung durch das Finanzamt die Vorlage einer verbindlichen Bestellung aus dem Vorjahr notwendig. Manche Finanzämter akzeptieren auch konkrete PV-Angebote in ähnlicher Höhe aus dem Vorjahr, mit denen die damalige Investitionsabsicht belegt werden kann.

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