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Messstellenbetrieb

Die erste rechtliche Grundlage zur Liberalisierung des Messwesens in Deutschland wurde durch § 21b Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 geschaffen. Auf Wunsch des Anschlussnehmers, seit 2008 sogar auf Wunsch des Mieters können Messeinrichtungen von unabhängigen, dritten Messstellenbetreibern eingebaut und betrieben werden. Mit der „Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung – MessZV)” vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) hat die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 21 b Abs. 4 EnWG Gebrauch gemacht, den Fremdbetrieb von Messstellen näher zu regeln: Der Messstellenbetreiber hat mit dem Stromnetzbetreiber einen Messstellenbetreibervertrag zu schließen, in welchem u. a. Folgendes zu regeln ist: Beschreibung der Prozesse beim Zählerwechsel (z. B. Fristen, Inbetriebnahmedatum usw.), Anforderungen an den Messstellenbetreiber (z. B. Anmeldung beim Eichamt; Beherrschung der Technologie der Arbeit unter Spannung bei der Zählermontage), technische Anforderungen an die Messeinrichtung.

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