PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN KAUFT MAN DIREKT BEIM HERSTELLER.

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Wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, können bereits bis zu 3 Jahr vor der Investition max. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird ein IAB in der Steuererklärung angegeben und nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht, so wird er rückwirkend aufgelöst.

Gute Neuigkeiten zur Abschreibungsmöglichkeit von Photovoltaikanlagen. Seit Beginn des Jahres 2024 gilt eine neue Regelung zu Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG.

Betriebe können nun in der steuerlichen Gewinnermittlung ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für begünstigte künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen (bis zu einem Höchstbetrag von 200.000€) steuermindernd geltend machen. Unterlagen für einen konkreten Nachweis der spezifischen Investitionsabsicht sind jetzt nicht mehr erforderlich. Die Gesetzesänderung vereinfacht erheblich die Anwendung des § 7g EStG. Investoren können nun erheblich flexibler steuerbegünstigt investieren.

Zusätzlich sind Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich, die beliebig über die ersten fünf Jahre verteilt werden können. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung und lineare Abschreibung ist der Restbuchwert nach der Bildung des IABs. Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind die Regelungen über die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu befolgen, d.h. die Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage (gemindert um evtl. Zuschüsse, vgl. IV./5.) sind auf die steuerliche Nutzungsdauer von 20 Jahren zu verteilen und in gleichen Jahresbeträgen (jährliche AfA = 5 %) zu berücksichtigen. Im Jahr der Fertigstellung, kann die AfA allerdings nur zeitanteilig vorgenommen werden, also für die noch verbleibenden Monate des Jahres