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Was Sie bei Ihrer Photovoltaik Steuererklärung beachten sollten

Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dazu verpflichtet Umsatz- und Einkommensteuer auf die Erträge bzw. Gewinne ihrer Anlage zu zahlen. Oft ist Besitzern jedoch unklar, was das für sie in der Steuererklärung bedeutet und wie eine Photovoltaikanlage bestmöglich steuerlich geltend gemacht werden kann. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Fakten zur Versteuerung von Photovoltaikanlagen vor.

Steuererklärung Photovoltaik

Übersicht

Die für Betreiber von Photovoltaikanlagen wichtigsten anfallenden Steuerarten sind Umsatz- und Ertragsteuer (bei Privatleuten = Einkommensteuer).

Bei einem jährlichen Gewinn von über 24.500€ muss auch Gewerbesteuer gezahlt werden. Unter dieser Summe gilt man als sogenannter „Bagatell-Betrieb“ und es ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Anlagen auf Einfamilienhäusern überschreiten diese Gewinnschwelle so gut wie nie und müssen daher auch keine Gewerbesteuer zahlen.

Umsatzsteuer

Durch die Einspeisung von Strom ins Stromnetz, werden Sie aus steuerlicher Sicht zum Unternehmer, da Sie durch den Stromverkauf an den Netzbetreiber einen Umsatz erzielen. Diesen Umsatz müssen Sie durch die Umsatzsteuer mit 19% versteuern.

Vorsteuererstattung

Als umsatzsteuerpflichtiger Gewerbetreibender können Sie sich die gezahlte Vorsteuer erstatten lassen. Die Vorsteuer ist nichts anderes als die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer, die Sie beim Kauf Ihrer Photovoltaikanlage zahlen. Die Vorsteuererstattung hat finanzielle Vorteile, da sie Ihre Steuerlast senkt und so letztlich die Wirtschaftlichkeit Ihrer Anlage erhöht.

Bei einer gemeinsamen Installation von Photovoltaikanlage und Stromspeicher können Sie sich auch für Ihren Stromspeicher die Vorsteuer erstatten lassen. Wird der Speicher später nachgerüstet, ist eine Vorsteuererstattung nicht mehr möglich. Eine Ausnahme bilden wechselrichterintegrierte DC-Speicher, da hier ein Wechselrichtertausch vorgenommen wird.

Erklärungspflichten

Im ersten und zweiten Jahr nach der Anschaffung Ihrer Anlage sind Sie dazu verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln. Hierbei gleichen Sie das Umsatzsteuersoll mit den Vorauszahlungen bzw. Erstattungen ab. Nach Ablauf der ersten beiden Jahre entfällt dann in der Regel die Pflicht zur monatlichen Voranmeldung (sofern unter 1.000 Euro Umsatzsteuer zu verbuchen sind). Die Umsatzsteuer wird fortan nur noch in der jährlichen Steuererklärung erfasst.

Kleinunternehmerregelung

Es besteht die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, indem man von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Dies ist als Unternehmer immer möglich, wenn Sie nicht mehr als 17.500€ Jahresumsatz erzielen. Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass mit dem Wegfall der Umsatzsteuerpflicht, auch die Möglichkeit der Vorsteuererstattung entfällt. Besonders sinnvoll kann die Kleinunternehmerregelung jedoch bei einer hohen Eigenverbrauchsquote sein, da hier die Umsatzsteuer auf den eigenverbrauchten Strom entfällt.

Ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuerpflicht ist möglich. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn Sie Ihre Anlage grundlegend erneuern und sich die Vorsteuer für diese Ausgaben erstatten lassen möchten. Die Vorsteuer der Anfangsinvestition kann dann allerdings nicht mehr zurückgewährt werden.

Entscheiden Sie sich bei Anschaffung der Photovoltaikanlage für die Umsatzsteuerpflicht und gegen die Kleinunternehmerregelung, um die Vorsteuer für die Anlagenkosten erstattet zu bekommen, sind Sie fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden (bei Indachanlagen zehn Jahre). Erst danach ist ein Wechsel in die Kleinunternehmerregelung möglich. Ein solcher Wechsel kann sich vor allem bei einer hohen Eigenverbrauchsquote lohnen.

TIPP: Es empfiehlt sich nicht in den ersten 5 Jahren die Kleinunternehmerregelung zu wählen, da Sie hierdurch auch die Vorsteuer aus der gekauften Photovoltaik Anlage vom Finanzamt NICHT erstattet bekommen. Wechseln Sie frühestens nach 5 Jahren.

Einkommensteuer (Ertragssteuer)

Die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage werden zu der Einkunftsart “Einkünfte aus Gewerbebetrieb” gezählt. Diese fallen nach § 15 EstG unter die Einkommenssteuer und müssen mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert werden. Zu beachten ist, dass das Finanzamt vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen beanspruchen kann, die dann auf die Jahressteuerschuld angerechnet werden.

Um die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage zu ermitteln und somit eine Bemessungsgrundlage für die Versteuerung zu haben, muss eine Einnahme- Überschuss-Rechnung (EÜR) durchgeführt werden. Bei der Einnahme- Überschuss-Rechnung wird die Summe aller im Jahr erzielten Einnahmen – etwa durch Einspeisevergütungen und Eigenverbrauch – den Betriebsausgaben, wie Zinsen für Kredite, Abschreibung, Versicherungskosten und Kosten für Betrieb und Wartung, gegenübergestellt. Hieraus wird dann der Überschuss ermittelt. Außerdem muss die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Steuererklärung beigefügt und ausgefüllt werden.

Ermittlung der Einnahmen aus dem Eigenverbrauch

Die Einnahmen aus dem Eigenverbrauch können mit den Stromherstellungskosten oder dem voraussichtlichen Marktpreis für Photovoltaikstrom angesetzt werden. Es ist ebenfalls möglich den durchschnittlichen Strompreis von 20 Cent/kWh als Richtgröße zu wählen. Der Eigenverbrauch in kWh ist anhand der vorhandenen Stromzähler zu ermitteln. Ist nur ein Einspeisezähler vorhanden, kann die eigenverbrauchte Strommenge aus der Differenz des Anlagen-Jahresertrags und der eingespeisten Strommenge bestimmt werden.

Abschreibung von Photovoltaikanlagen

Abschreibungen berücksichtigen den Wertverlust einer Investition über die Nutzungsdauer. Auch Photovoltaikanlagen können abgeschrieben werden. Die Abschreibungen werden in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung der Einkommensteuer aufgenommen.  Sie senken den mit der Photovoltaikanlage erwirtschafteten Gewinn und mindern damit Ihre Steuerlast. Üblich ist die lineare Abschreibung von Photovoltaikanlagen. Für kleine und mittlere Unternehmen kommt auch die Sonderabschreibung oder der Investitionsabzug in Frage.

Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung von Photovoltaikanlagen werden die Anschaffungskosten über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren mit jährlich 5% abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag lässt sich mit folgender Formel einfach ermitteln:

Abschreibungsbetrag= Anschaffungskosten / Nutzungsdauer

Beispiel:

Anschaffungskosten PV-Anlage: 150.000€

Nutzungsdauer: 20 Jahre

Jährliche Abschreibung: 5%

150.000€ : 20 = 7.500€ jährliche Abschreibung

Sonderabschreibung

Bei der Sonderabschreibung ist es möglich 20 Prozent des Anschaffungspreises innerhalb von vier Jahren abzuschreiben. Die Verteilung ist dabei frei wählbar.

Investitionsabzug

Der Investitionsabzug bedeutet, dass bis zu 40% der Anlagenkosten sofort abgeschrieben werden können. Der Abzug muss allerdings ein bis drei Jahre vor Inbetriebnahme geltend gemacht werden, da er für Steuern gilt, die vor der Anschaffung zu zahlen sind. Aufgrund des somit verringerten Gewinns, fallen zu Beginn weniger Steuern an. In der restlichen Laufzeit wird dann jeweils mit fünf Prozent jährlich abgeschrieben.

So ändert sich Ihre Steuererklärung

Wählen Sie die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie die Photovoltaikanlage nur in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Ansonsten wird zusätzlich eine jährliche Umsatzsteuererklärung notwendig. In den ersten zwei Jahren nach Inbetriebnahme Ihrer Anlage ist dann außerdem eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt erforderlich.

To Do`s nach dem Kauf einer PV-Anlage

  1.  Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur
  2.  Steuermodell wählen und entsprechende Anmelde- und Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen
  3.  Dem Netzbetreiber mitteilen, ob Umsatzsteuerpflicht (Steuernummer angeben) besteht oder die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nur allgemeine Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen gibt. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für eine individuelle Beurteilung Ihrer Steuersituation empfehlen wir immer die Beratung durch einen Steuerberater.

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