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Anzulegender Wert Ausfallvergütung

Im EEG 2014 ist es laut § 38 möglich, anstelle der Geförderten Direktvermarktung (Marktprämienmodell) (mit dem Anzulegenden Wert) auch die sogenannte “EEG-Vergütung Ausnahmefälle” in Anspruch zu nehmen. Sie wird auch “Anzulegender Wert Ausfallvergütung” oder “Einspeisevergütung in Ausnahmefällen” genannt.
In ihrer Höhe entspricht sie 80 % des „Anzulegenden Wertes“. Diese Inanspruchnahme ist wie der “Anzulegende Wert” oder die EEG-Vergütung auch auf 20 Jahre garantiert. Ursprünglich als “Ausfallvergütung” bei Minderleistungen oder Insolvenz des Direktvermarkters eingeführt, kann die Inanspruchnahme des “Anzulegender Wert Ausfallvergütung” besonders bei projektspezifischen hohen Direktverbrauchsquoten (z.B. 90 %) wirtschaftlich hinreichend attraktiv sein, spart man sich dabei doch die Bürokratie, relativ hohe Direktvermarktungspauschalen und die vertraglichen Beziehungen mit einem Direktvermarkter.
Mit dem EEG 2017 (Gültigkeit 01.01.2017) wird der “Anzulegender Wert Ausfallvergütung” für Neuanlagen nur noch maximal 6 Monate pro Jahr gezahlt. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass jeweils nur bis zu drei Monate am Stück Ausfallvergütung in Anspruch genommen werden kann. Für die übrigen Monate des Jahres zahlt der Netzbetreiber den Marktwert Solar (durchschnittlicher Börsenpreis für PV-Strom) als Vergütung.

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