Einspeisevergütung nach EEG 2023/24 – Wie viel verdient man mit Solarstrom?
Besitzer von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, können die produzierte Energie dem öffentlichen Stromnetz zur Verfügung stellen. Entsprechend der im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Einspeisevergütung erhalten sie dafür ein Entgelt, dessen Höhe sich über die regelmäßig veröffentlichten Vergütungssätze berechnet. Die Einspeisevergütung für Photovoltaik, Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie ermöglicht es Betreibern entsprechender Anlagen, kostendeckend zu wirtschaften.
Das EEG: Fortschritt für erneuerbare Energien
Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz: Erneuerbare-Energien-Gesetz oder EEG) trat im Jahr 2000 in Kraft und ersetzte den Vorgänger, das Stromeinspeisungsgesetz von 1991. Es regelt die Einspeisung von privat produziertem Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, seine Abnahme und Vergütung. Ziel ist es, die Produktion und Nutzung erneuerbarer Energien für Privatpersonen und -unternehmen attraktiv zu gestalten. Konventionelle Energieträger, wie zum Beispiel Kohle, Erdöl und -gas sowie Atomenergie sollen dadurch zugunsten des Umweltschutzes zumindest teilweise ersetzt werden.
Wichtige Regelung des EEG sind unter anderem:
- Erleichterung des Zugangs zum öffentlichen Stromnetz für private Einspeiser (durch Verpflichtung des nächstgelegenen Netzbetreibers zur Abnahme des privat produzierten Stroms)
- feste gesetzliche Verankerung der Zahlung von Marktprämie bzw. Einspeisevergütung
- Meldepflicht von Standort und Leistung der jeweiligen Anlage bei der Bundesetzagentur
- Einführung der gleitenden Degression der Photovoltaik-Vergütung bei starkem Zubau
- Einspeisevorrang für erneuerbare Energien
Nach seiner Einführung im Jahr 2000 wurde das EEG 2004, 2009, 2011, 2012, 2014 und 2016/17 durch Novellierungen und Neufassungen den aktuellen Umständen angepasst. Die aktuelle Fassung des Gesetzes wird kurz als ”EEG 2017” bezeichnet.
FÖRDERUNG DER PHOTOVOLTAIK MIT DEM EEG
Das EEG 2000 förderte die Errichtung von PV-Anlagen auf besondere Weise: Mit dem 100.000-Dächer-Programm konnten zum Beispiel insgesamt 300 MWp Solarstrom neu installiert werden, was einen deutlichen Schub zu den vorherigen 50 MWp darstellte. Um den Bau von Photovoltaikanlagen weiterhin aufrechtzuerhalten, aber gleichzeitig die Kosten für Stromkunden nicht ins Unermessliche steigen zu lassen, wurde eine gleitende Degression für die Photovoltaik-Vergütung eingeführt.
In der sog. Photovoltaik-Novelle von 2012 traten Neuerungen für die Vergütung von Photovoltaik-Strom in Kraft, die bis heute erhalten geblieben sind. So wurde unter anderem das Gesamtausbauziel für geförderte Photovoltaik in Deutschland auf 52 GW begrenzt. Der jährliche “Ausbaukorridor” umfasst 2,5 bis 3,5 GW. Ebenso wurde festgelegt, dass ab dem Jahr 2014 für Anlagen zwischen 10 kW und 1000 KW pro Jahr lediglich 90 % der erzeugten Strommenge nach EEG vergütet werden.
DEGRESSION DER VERGÜTUNGSSÄTZE
In den Jahren 2000 bis 2012 änderte sich das angewandte Degressionsmodell von jährlich zu quartalsbezogen, zurück zu jährlich und anschließend – ab 2012 – monatlich. Dazu veröffentlicht die Bundesnetzagentur jeweils zum Monatsende die Summe der installierten Leistung aller geförderten Photovoltaikanlagen im EEG-Geltungsbereich. Neue Vergütungssätze werden von der Bundesnetzagentur jeweils zum Quartalsende veröffentlicht und gelten für drei Monate.
Die Degression der Vergütungssätze ist für jede Technologie einzeln festgelegt. Im Falle der Photovoltaik sinkt der Satz monatlich, bei der Windenergie an Land vierteljährlich, im Falle der der Windenergie auf See beginnt die Degression erst im Jahr 2018. Ziel der Degression ist es, die zu erwartende Kostensenkung bereits zu berücksichtigen. Zudem soll der entstehende Kostendruck einen Anreiz zur Verbesserung darstellen – Anlagen sollen für langfristigen Erfolg am Markt effizienter und kostengünstiger hergestellt werden.
Einspeisevergütung für erneuerbare Energien nach dem EEG
Die Höhe der Einspeisevergütung für die einzelnen Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien wird über die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze ermittelt. Diese haben eine Laufzeit von 20 Jahren und sind nach Technologie und Standort differenziert. Die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen (Grundsatz § 21, Vergütungssätze für die jeweiligen Technologien §§ 26 bis 31 EEG 2014).
Anzulegende Werte in Cent/kWh – Marktprämienmodell
(seit 01.01.2016 ab 100 kWp verpflichtend):
Wie hoch ist die Einspeisevergütung nach EEG bei Volleinspeisung 2023
Inbetriebnahme | Freifläche | |||||
---|---|---|---|---|---|---|
01.01.2017-01.04.2017 | 12,70 | 12,36 | 11,09 | |||
01.05.2017 | 12,67 | 12,33 | 11,06 | |||
01.06.2017 | 12,64 | 12,30 | 11,03 | |||
01.07.2017 - 01.07.2018 | 12,60 | 12,27 | 11,01 | |||
01.08.2018 | 12,48 | 12,14 | 10,90 | |||
01.09.2018 | 12,35 | 12,02 | 10,79 | |||
01.10.2018 | 12,23 | 11,90 | 10,68 | |||
01.11.2018 | 12,11 | 11,78 | 10,57 | |||
01.12.2018 | 11,99 | 11,67 | 10,47 | |||
01.01.2019 | 11,87 | 11,55 | 10,36 | |||
01.02.2019 | 11,75 | 11,43 | 9,87 | |||
01.03.2019 | 11,63 | 11,32 | 9,39 | |||
01.04.2019 | 11,51 | 11,21 | 8,90 | |||
01.05.2019 | 11,35 | 11,05 | 8,78 | |||
01.06.2019 | 11,19 | 10,90 | 8,65 | 7,85 | ||
01.07.2019 | 11,04 | 10,74 | 8,53 | 7,74 | ||
01.08.2019 | 10,88 | 10,59 | 8,41 | 7,64 | ||
01.09.2019 | 10,73 | 10,44 | 8,29 | 7,53 | ||
01.10.2019 | 10,58 | 10,30 | 8,18 | 7,42 | ||
01.11.2019 | *10,48 | *10,19 | *8,10 | *7,35 | ||
01.12.2019 | 10,37 | 10,09 | 8,02 | 7,28 | ||
01.01.2020 | 10,27 | 9,99 | 7,94 | 7,20 | ||
01.02.2020 | 10,12 | 9,85 | 7,82 | 7,10 | ||
01.03.2020 | 9,98 | 9,71 | 7,71 | 7,00 | ||
01.04.2020 | 9,84 | 9,58 | 7,61 | 6,90 | ||
01.05.2020 | 9,70 | 9,44 | 7,50 | 6,81 | ||
01.06.2020 | 9,57 | 9,31 | 7,40 | 6,71 | ||
01.07.2020 | 9,43 | 9,18 | 7,29 | 6,62 | ||
01.08.2020 | 9,30 | 9,05 | 7,19 | 6,53 | ||
01.09.2020 | 9,17 | 8,93 | 7,09 | 6,43 | ||
01.10.2020 | 9,04 | 8,80 | 6,99 | 6,34 | ||
01.11.2020 | 8,88 | 8,64 | 6,86 | 6,23 | ||
01.12.2020 | 8,72 | 8,49 | 6,74 | 6,12 | ||
01.01.2021 | 8,56 | 8,33 | 6,62 | 6,01 | ||
01.02.2021 | 8,44 | 8,21 | 6,53 | 5,93 | ||
01.03.2021 | 8,32 | 8,10 | 6,44 | 5,84 | ||
01.04.2021 | 8,21 | 7,99 | 6,35 | 5,76 | ||
01.05.2021 | 8,09 | 7,87 | 6,26 | 5,68 | ||
01.06.2021 | 7,98 | 7,76 | 6,17 | 5,60 | ||
01.07.2021 | 7,87 | 7,65 | 6,08 | 5,52 | ||
01.08.2021 | 7,76 | 7,55 | 6,00 | 5,45 | ||
01.09.2021 | 7,65 | 7,44 | 5,91 | 5,37 | ||
01.10.2021 | 7,54 | 7,34 | 5,83 | 5,29 | ||
01.11.2021 | 7,43 | 7,23 | 5,75 | 5,22 | ||
01.12.2021 | 7,33 | 7,13 | 5,67 | 5,15 | ||
01.01.2022 | 7,23 | 7,03 | 5,59 | 5,07 | ||
01.02.2022 | 6, | |||||
01.03.2022 | ||||||
01.04.2022 | 6,53 | 6,34 | 4,96 | |||
01.05.2022 | 6,43 | 6,25 | 4,88 | 4,46 | ||
01.06.2022 | 6,34 | 6,15 | 4,81 | 4,40 | ||
01.07.2022 | 6,24 | 6,06 | 4,74 | 4,33 | ||
01.08.2022 | 6,15 | 5,97 | 4,66 | 4,26 | ||
01.01.2023 | 13,40 | 11,30 | 11,30 | 9,40 | 8,10 |
Die Tabelle wurde auf Basis des am 20.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzes erstellt. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt SunShine keine Gewähr. Vergütungssätze werden auf zwei Stellen nach dem Komme gerundet, berücksichtigt werden alle Nachkommastellen. Weitere Informationen bei der Bundesnetzagentur. www.bundesnetzagentur.de
Degressionsberechnung nach § 49 EEG 2021 - Alle Angaben ohne Gewähr [/vc_column_text]
Die aktuellen Vergütungssätze entnehmen Sie den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur: Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen
EINSPEISEVERGÜTUNG FÜR PHOTOVOLTAIK
Im EEG 2017 ist festgelegt, dass Anlagen mit einer installierten Leistung bis 750 kWp vergütet werden; im EEG 2014 wurden noch Werte für Anlagen bis 1 MWp installierter Leistung angegeben. PV-Anlagen mit einer so hohen Leistung müssen nach der Neufassung nun an Ausschreibungen teilnehmen. Interessenten sollten auf diesen Punkt achten, bevor sie eine Solaranlage kaufen.
Die Höhe der Einspeisevergütung für Photovoltaik wird durch die Vergütungssätze bestimmt, die die Bundesnetzagentur regelmäßig veröffentlicht. Eine große Rolle spielt dabei die Degression, die den Satz stetig senkt. Wie stark die Degression greift, ist abhängig vom Zubau installierter Photovoltaikleistung: Ein starker Zubau erhöht den Prozentsatz der Degression und verringert somit die zu erwartende Vergütung. Diese Form der zubauabhängigen Steuerung der Degression wird auch als “atmender Deckel” bezeichnet.
- Bei Überschreitung des Ausbaukorridors von 2,5 GW erfolgt die Anhebung der Degression stufenweise von 1,0 % bis 2,8 %.
- Bei Unterschreitung des Ausbaukorridors wird der Prozentsatz der Degression herabgestuft oder die Degression komplett abgesetzt.
ENTWICKLUNG NEU ZUGEBAUTER PV-LEISTUNG UND DER VERGÜTUNGSSÄTZE
Monat | Zubau MWp | ||
---|---|---|---|
Oktober 2018 | 177.526 | ||
November 2018 | 207.174 | ||
Dezember 2018 | 229.681 | ||
Januar 2019 | 551.835 | ||
Februar 2019 | 393.318 | ||
März 2019 | 316,808 | ||
April 2019 | 290.478 | ||
Mai 2019 | 226.625 | ||
Juni 2019 | 271.132 | ||
Juli 2019 | 302.213 | ||
August 2019 | 321.737 | ||
September 2019 | 285.460 | ||
Oktober 2019 | 376.195 | ||
November 2019 | 268,801 | ||
Dezember 2019 | 339.399 | ||
Januar 2020 | 373.347 | ||
Februar 2020 | 356,591 | ||
März 2020 | 367.821 | ||
April 2020 | 322.546 | ||
Mai 2020 | 322,939 | ||
Juni 2020 | 338,317 | ||
Juli 2020 | 361.487 | ||
August 2020 | 300.965 | ||
September 2020 | 341.357 | ||
Oktober 2020 | 335.544 | ||
November 2020 | 355.754 | ||
Dezember 2020 | 397.516 | ||
Januar 2021 | 386.338 | ||
Februar 2021 | 267.896 | ||
März 2021 | 440.601 | ||
April 2021 | 369.533 | ||
Mai 2021 | 285.293 | ||
Juni 2021 | 306.701 | ||
Juli 2021 | 307.326 | ||
August 2021 | 293.570 | ||
September 2021 | 321.649 |
Das obenstehende Diagramm zeigt die Entwicklung der neu installierten Photovoltaik-Leistung und die daraus resultierenden Werte der Vergütungssätze für 2014 bis 2018. Erkennbar ist, dass der Zubau der Anlagen stets Schwankungen unterliegt. Insbesondere vor einer Novellierung des EEG ist ein besonders starker Zuwachs an neu installierten PV-Anlagen zu verzeichnen. Die anzulegenden Werte der Vergütungssätze (in Cent pro kWh) für die Anlagen mit einer Leistung von 10 kWp bis 750 kWp sinken monatlich durch die Basisdegression ab.
IST DIE EINSPEISEVERGÜTUNG NOCH ATTRAKTIV?
Die stetige Senkung der Vergütungssätze wirft bei Interesse an einer Photovoltaikanlage die Frage auf, ob der Betrieb einer solchen noch wirtschaftlich ist. Grundsätzlich werden auch noch heute mit der Einspeisevergütung für Photovoltaik alle Kosten zur Erzeugung von Solarenergie gedeckt. Durch die hohe Preise für Haushaltsstrom wird aber auch der Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom aus der Photovoltaikanlage zunehmend relevant. Ist der Eigenverbrauch gedeckt, kann der überschüssige Strom in einem Speicher zwischengelagert und darüber hinaus weiterhin mit Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Dank der nachhaltigen Regelungen für Photovoltaik im EEG verspricht ein Solar Investment immer noch eine attraktive Rendite.
Was sind die Neuerungen im EEG 2023
Das EEG 2023 bringt einige wichtige Neuerungen und Anpassungen, die darauf abzielen, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die Rahmenbedingungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen zu verbessern. Hier sind die wichtigsten Änderungen:
- Erhöhung der Vergütungssätze: Die Einspeisevergütung für kleine und mittelgroße Anlagen wurde erhöht, um den Zubau von Photovoltaikanlagen attraktiver zu machen. Das fördert besonders Anlagen auf Dächern von Privathaushalten und Unternehmen.
- Förderung von Eigenverbrauch und Direktvermarktung: Anlagenbetreiber haben die Möglichkeit, verstärkt auf Eigenverbrauch zu setzen, da die Vergütungssätze für eingespeisten Strom sinken. Zusätzlich gibt es Anreize für die Direktvermarktung, was für Anlagenbetreiber eine höhere Flexibilität ermöglicht.
- Entbürokratisierung und schnellere Genehmigungen: Prozesse zur Anmeldung und Inbetriebnahme von PV-Anlagen wurden vereinfacht, um den Ausbau zu beschleunigen. Insbesondere bei kleinen und mittelgroßen Anlagen wurden bürokratische Hürden abgebaut.
- Verschärfung der Degression: Die Degression, d. h. die jährliche Senkung der Einspeisevergütungssätze, wurde überarbeitet. Dies ist ein Anreiz, die Anlagen früher zu installieren und langfristig die Marktintegration von erneuerbaren Energien zu stärken.
- Förderung von Bürgerenergieprojekten: Es wurden Maßnahmen zur Stärkung von Bürgerenergieprojekten eingeführt. Gemeinschaftliche Solarprojekte, die von Bürgern initiiert werden, erhalten erleichterte Zugangsbedingungen zu Förderung und Vermarktung.
- Neue Ausbauziele für Photovoltaik: Die EEG 2023 hat ehrgeizige Ausbauziele festgelegt, um den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 deutlich zu steigern. Dazu zählen höhere Zielwerte für die jährliche neu installierte Leistung von PV-Anlagen.
- Mehr Flexibilität für Agrar-PV: Agri-Photovoltaik (die gleichzeitige Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und Solarenergie) wird im EEG 2023 stärker berücksichtigt. Landwirte können Agrarflächen für Solaranlagen nutzen, was zusätzliche Einkommensquellen schafft.
- Förderung von Speichertechnologien: Auch die Kombination von Solaranlagen mit Energiespeichern wird stärker gefördert, um eine bessere Netzintegration und höhere Selbstversorgung zu gewährleisten.
Diese Anpassungen sollen dazu beitragen, die Energiewende zu beschleunigen und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern zu verringern.
FAQ zu EEG und Einspeisevergütung für PV-Anlagen
WELCHE ANLAGEN ERHALTEN EINE VERGÜTUNG NACH EEG?
Das EEG unterscheidet drei Kategorien:
- Dachanlagen
- Anlagen auf Freiflächen bis 750 kWp
- Anlagen auf Freiflächen von 1.000 bis 10.000 kWp
Dachanlagen sowie Anlagen auf Freiflächen bis 750 kWp erhalten eine festgeschriebene Vergütung. Diese wird als „anzulegender Wert“ bezeichnet. Die Vergütung von Freiflächenanlagen mit einer Leistung von 1.000 bis 10.000 kWp erfolgt nach einem so genannten Ausschreibungsverfahren, in dem eine Vergütung marktwirtschaftlich ermittelt wird.
WAS BEDEUTET DER BEGRIFF “EEG-UMLAGE”?
Für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom zahlt der Stromverbraucher einen Betrag in einen Topf ein, aus dem die Kosten für die ausgezahlten Vergütungen finanziert werden. Dieser Betrag wird als „EEG-Umlage“ bezeichnet und auf jährlicher Basis neu errechnet. Auch Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen die Abgabe entrichten. Eine Befreiung der Zahlung dieser ist bei Erfüllung besonderer Umstände möglich.
WER MUSS EEG-UMLAGE BEZAHLEN?
Jeder Stromverbraucher muss für die verbrauchte Kilowattstunde Strom die EEG-Umlage entrichten. Ebenso müssen Anlagenbetreiber die EEG-Umlage entrichten, sobald sie den produzierten Strom nicht in ein Netz einspeisen, sondern direkt an Dritte verkaufen. Eine reduzierte EEG-Umlage müssen Anlagenbetreiber entrichten, die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen. Stromkostenintensive Unternehmen können eine Befreiung zur Zahlung der EEG-Umlage beantragen. Ebenso müssen Anlagenbetreiber keine EEG-Umlage entrichten, sofern die Größe ihrer Anlagen 10 kWp nicht überschreitet.
WAS BEDEUTET “STROMVERKAUF AN DRITTE”?
Sofern ein Anlagenbetreiber den erzeugten Strom einem Dritten zur Verfügung stellt, somit also nicht selbst verbraucht oder um eine Vergütung zu erhalten in ein Netz einspeist, wird von „Stromverkauf an Dritte“ gesprochen. Diese Strommengen muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber melden und dafür die EEG-Umlage in voller Höhe abführen.
KANN EINE GROSSE ANLAGE AUF MEHRERE KLEINE ANLAGEN AUFGETEILT WERDEN
Die Aufteilung einer großen in mehrere kleine Photovoltaikanlagen ist nicht möglich. Alle Anlagen, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, werden zu einer Gesamtanlage zusammengefasst, sofern die Inbetriebnahme innerhalb eines Jahres vorgenommen wurde. Erst nach Ablauf eines Jahres kann eine neue Anlage errichtet werden, ohne dass diese der Bestandsanlage zugeordnet wird. Dabei spielt es keine Rolle, wer der Eigentümer oder Betreiber der jeweiligen Anlage ist.