PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN KAUFT MAN DIREKT BEIM HERSTELLER.

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Münzgeld gestapelt neben Holzhaus

Während die Steuern für gefühlt alles regelmäßig angehoben werden, können Besitzer von Photovoltaik-Anlagen von so einigen Steuervorteilen profitieren. Das ist nur logisch und fair: Wer die Investition für die Erzeugung von klimafreundlichem, nachhaltigem Solarstrom auf sich nimmt und damit als Privatperson oder Unternehmen die Energiewende in Deutschland mitträgt, verdient staatliche Unterstützung.

Um die international vereinbarten Klimaschutzziele zu erfüllen, strebt Deutschland bis 2050 einen nahezu vollständigen Umstieg auf erneuerbare Energien an. Für dieses Vorhaben hat die Politik bereits im Jahr 2000 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verabschiedet. Darin ist die bevorzugte Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen festgelegt sowie eine Einspeisevergütung für Erzeuger, wie Privathaushalte und Gewerbe, garantiert.

Um den tatsächlichen Energie-Umstieg zu schaffen, müsste laut Experten jedoch die bisherige Ausbaugeschwindigkeit noch einmal deutlich gesteigert werden. Dafür ist es unerlässlich, dass die Politik der Privatwirtschaft weiterhin Anreize für die Energieerzeugung aus nachhaltigen Ressourcen bietet. Photovoltaik-Betreiber können also langfristig auf die bereits bestehenden Steuervorteile bauen und sich möglicherweise auf zukünftige weitere steuerliche Vergünstigen freuen.

Der aktuelle Stand: Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage die damit gewonnene Energie nicht nur für den Eigenverbrauch nutzen, sondern mindestens zehn Prozent ins öffentliche Netz einspeisen, gelten Sie aus Sicht des Finanzamtes als Unternehmer. Dann müssen Sie einige steuerliche Regelungen beachten, die auf Privatpersonen im Normalfall nicht zutreffen. Aber Sie können auch viele Vorteile nutzen und mit Photovoltaik Steuern sparen!

Mit Photovoltaik Steuern sparen auf unterschiedliche Weise

Grundsätzlich gibt es hierfür zwei verschiedene Modelle:

  1. Mittels Kleinunternehmer-Regelung den Umsatzsteuervorteil für selbst erzeugten Solarstrom nutzen. Dies ist eher sinnvoll für Privathaushalte.
  2. Die PV-Anlage als Steuersparmodell und Abschreibungsobjekt einsetzen. Dies ist eher sinnvoll, wenn Sie eine Solaranlage kaufen und als Investitionsobjekt verwenden möchten.

Die Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Anlagen

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer für den Endverbraucher und je nach konsumierter Ware unterschiedlich hoch. In manchen Fällen kann die Ware auch gänzlich von einer Umsatzsteuer befreit sein. Für die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage und eines Strom-Speichers werden jeweils 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Fast immer sind diese Anlagen in Deutschland mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden. Bei solchen netzgekoppelten Systemen ist auch der nach der Inbetriebnahme erzeugte Strom grundsätzlich mit 19 Prozent umsatzsteuerpflichtig.

Der Betreiber von Solaranlagen hat die Wahl, ob er sich bei der Gewerbe-Anmeldung beim Finanzamt als Kleinunternehmer (KU) anmelden möchte oder als “normaler” Unternehmer die Vorsteuererstattung (Umsatzsteuerpflicht) nutzen möchte. Melden Sie sich hierzu nicht rechtzeitig oder gar nicht, rutschen Sie automatisch in die KU-Regelung und sind damit vorerst von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Ein späterer Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuerpflicht ist nach einer Karenzzeit jederzeit möglich.

Steuervorteile beim Kauf der Photovoltaik-Anlage

Im Gegensatz zum Kleinunternehmer können Sie bei der Umsatzsteuerpflicht die beim Kauf anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent des Kaufpreises komplett steuerlich geltend machen. Das bedeutet für Sie, dass Sie auf Ihre Einnahmen bezahlte Vorsteuern vom Finanzamt zurück erhalten.

Weitere Kosten, die wegen der Installation einer Photovoltaikanlage neben den reinen Materialkosten anfallen, können zudem als sogenannte Betriebsausgaben in der Steuerklärung geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Dachrenovierungsarbeiten, Beratungskosten, Fahrtkosten oder Reinigungskosten.

Schon drei Jahre bevor eine Photovoltaik-Anlage tatsächlich installiert wird, können Sie Betriebsausgaben in Höhe von 40 Prozent der Nettokosten der Anlage geltend machen und damit Geld für die Betriebskosten anteilig vom Finanzamt zurückerhalten. Möglich wird das durch den sogenannten Investitionskostenabzugsbetrag (IAB). Hierbei können Sie Verluste im Zusammenhang mit der geplanten Anlage mit anderen Einkünften steuersparend verrechnen. Das können beispielsweise die Anschaffungskosten der Anlage selbst sein, aber auch Kosten, die im Zusammenhang mit der geplanten Installation anfallen, zum Beispiel für statische Berechnungen. Seit 2017 müssen Sie hierfür nur einen IAB in der von Ihnen gewünschten Höhe (max. beträgt diese 200.000€ p.a.) in der Steuererklärung bilden.

Steuern sparen bei Betrieb und Wartung der Photovoltaik-Anlage

Laufende Kosten für Betrieb und Wartung der Photovoltaik-Anlage können in der Einkommenssteuererklärung als Verlust mit den Gewinnen verrechnet werden.

Aber auch die Abschreibung führt zu “steuerlichen Verlusten”, die das zu versteuernde Einkommen senken. Da eine Photovoltaikanlage ein bewegliches Wirtschaftsgut ist, können über die Nutzungsdauer von 20 Jahren die gesamten Anschaffungskosten steuerlich als AfA (Absetzung für Abnutzung) berücksichtigt werden. PV-Anlage-Betreibern stehen unterschiedliche Abschreibungsvarianten zur Verfügung:

  • Lineare Abschreibung: Die lineare Abschreibung erfolgt gleichmäßig verteilt (linear) auf die gesamte Nutzungsdauer über maximal 20 Jahre. Sie entspricht fünf Prozent der Netto-Anschaffungskosten.
  • Sonderabschreibung: Mittels Sonderabschreibung können zusätzlich zur linearen Abschreibung 20 Prozent der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr sowie in den darauffolgenden vier Jahren abgesetzt werden. Die Höhe und die Aufteilung der Sonderabschreibung ist Ermessenssache. Wird sie in Anspruch genommen, muss die lineare Abschreibung neu ermittelt werden, da andernfalls über 100 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben würden.

Im Rahmen der Betriebs- und Wartungskosten können Sie zusammengefasst folgende Kosten steuerlich absetzen:

  • Kreditzinsen
  • Photovoltaik-Versicherung
  • Miete Stromzähler
  • Abschreibung
  • Wartung

Laufende Pflicht: Die monatliche bzw. jährliche Umsatzsteuererklärung

Im ersten und im zweiten Jahr ab dem Kauf der Photovoltaik-Anlage muss der Betreiber eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung ausfüllen. Die monatlichen Vorauszahlungen bzw. Erstattungen müssen wieder mit der Jahresumsatzsteuer abgeglichen werden. Ab dem dritten bis einschließlich dem sechsten Jahr nach Kauf der Solaranlage muss der Betreiber nur noch die jährliche Umsatzsteuererklärung machen. Ab dem siebten Jahr erfolgt automatisch der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung – sofern der Betreiber nicht selbstständig ist. Dann entfällt die Pflicht, die Umsatzsteuererklärung auszufüllen.

Fazit: Steuern sparen mit Photovoltaik ist für jeden möglich

Je nach Nutzungsabsicht einer Photovoltaik-Anlage gibt es unterschiedliche Modelle zum Steuern sparen. Der Privathaushalt, der eine PV-Anlage erwerben möchte, um die produzierte Energie für den Eigenverbrauch zu nutzen, wird in der Regel mehr von der Umsatzsteuerbefreiung mit der Kleinunternehmerregelung profitieren; der Investor, der mit Solar-Investment eine oder mehrere große Photovoltaik-Anlagen als Steuerspar- und Abschreibungsobjekt erwerben möchte, eher von der Umsatzsteuerpflicht.

Wir raten Ihnen: Besprechen Sie vor der Anmeldung Ihrer Anlage die Steuer-Varianten mit Ihrem Steuerberater, um Steuertipps einzuholen und die bestmögliche Lösung für sich zu ermitteln. Bei der Steuererklärung ist es für Laien empfehlenswert, ebenfalls auf professionelle Hilfe durch einen Steuerberater oder auf eine gute Steuer-Software zurückzugreifen. So können Sie sicher gehen, alle Photovoltaik-Steuervorteile, die Ihnen zustehen, zu nutzen.