PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN KAUFT MAN DIREKT BEIM HERSTELLER.

0800/6520000

Wie kann man mit Photovoltaikanlagen Steuern sparen?

So entsteht aus staatlichen Abgaben eine permanent ``staatliche Sonnenrente!``

Während die Vergütung für den Strom bröckelt, sparen Besitzer von Solar­anlagen weiter ungebremst Steuern.

Steuern sparen mit Photovoltaikanlage
SunShine Energy Photovoltaikanlagen

Jeder Monat zählt. Haben Eigentümer ihre Photovoltaikanlage im Januar 2018 in Betrieb genommen, erhalten sie noch 20 Jahre lang 10,81 Cent die Kilowatt­stunde für den ins Netz einge­speisten Strom. Im Oktober sind es nur noch 10,28 Cent. Was ab November kommt, ist offen. Für selbst verbrauchten Strom gibt es gar kein Geld mehr.

Trotzdem kann sich der Kauf lohnen. Die Kauf­preise sinken und das Finanz­amt sponsert den Betrieb 20 Jahre lang. Die ersten Steuern sparen Photovoltaik Eigentümer schon vor dem Kauf. Danach können sie tausende Euro Umsatz­steuer zurück­holen. Später schreiben sie ihre Anlage viele Jahre ab.

Jeder muss allerdings bei der Steuer Abrechnung aufpassen. Leicht ist Geld verschenkt. Wir zeigen, worauf es ankommt.

1. Tipps für die Planung Ihrer Photovoltaik Anlage

Die Solar­anlage auf dem Dach macht PV Anlagen Betreiber zu Unternehmern.

Wie genau diese Abschreibung von funktioniert, erfahren Sie jetzt! Alle Kosten in bewegliche Wirtschaftsgüter können wie folgt von der Steuer abgeschrieben werden.

Investitionsabzugsbetrag

InvestionsabzugsbetragSie können deshalb einen Investitions­abzugs­betrag beantragen und 40 Prozent vom Kauf­preis als Betriebs­ausgabe absetzen. Das ist schon für das Jahr möglich, in dem die Module bestellt sind oder die Investitions­absicht fest­steht (BFH, Az. X R 42/11). Spätestens drei Jahre danach muss die Anlage gekauft sein.

Beispiel: Das Ehepaar Huber hat im Dezember 2017 eine Anlage mit 100 Kilowatt (kW) Spitzen­leistung für 150 000 Euro bestellt. Dazu kommen 28.500 Euro Umsatz­steuer. Die Installation war dieses Jahr im Januar.

Schon in der Steuererklärung 2017 haben Hubers in der Anlage G Betriebs­ausgaben von 60 000 Euro (40 Prozent von 150 000 Euro) angegeben. Die zieht das Finanz­amt von ihren Einkünften als Arbeitnehmer ab – obwohl beide 2017 für die Solar­anlage keinen Cent angezahlt haben. Sie sparen mit Solidaritäts­zuschlag 28.800 Euro Steuern, wenn sie ohne den Investitions­abzugs­betrag 100 000 Euro versteuern müssten.

Tipp: Je früher Sie den Investitions­abzugs­betrag beantragen, desto eher ist die erste Steuerersparnis auf dem Konto.

Sonderabschreibung

Im Jahr der Investition 20% der Restwertes steuerlich geltend machen. Sofern die 40 % Investitionsabzugsbetrag (IAB) abgesetzt wurden, entspricht die Sonderabschreibung 12 % des Anschaffungswertes, was bei einem Anlagewert i. H. v. 150.000 Euro einer Abschreibung von 18.000 Euro entspricht. Wurde kein IAB angesetzt, würde sich der Wert auf 30.000 Euro erhöhen.

Lineare Abschreibung

Nach Abzug des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung wird der Restwert linear auf einen Zeitraum von 20 Jahren einkommensmindernd eingesetzt. Bei Nutzung von IAB und Sonderabschreibung erhöht sich somit die Abschreibung im Anschaffungsjahr um weitere 2,4 %.

2. Tipps für den Start ihres PV-Investment

Ist die Solar­anlage in Betrieb, erhalten Besitzer die ersten Vergütungen für den Strom, den sie ins Netz einspeisen.

Beispiel: Hubers Anlage läuft seit Januar. Das Paar wird dieses Jahr 95 Kilowatt­stunden ins Netz einspeisen und 10.450 Euro vergütet bekommen.
Zusätzlich werden Hubers dafür 1.243,55 Euro (19 Prozent) Umsatz­steuer einnehmen.

Solar­anlagen­besitzer wie Hubers betreiben ein Gewerbe. Bei der Gemeinde müssen sie ihren Betrieb in der Regel anmelden, und beim Finanz­amt. Das schickt ihnen einen Gründerfragebogen zu.

Gewinn­erwartung. Tückisch ist darin die Frage, welcher Gewinn erwartet wird. Wer in den ersten Jahren hohe schwarze Zahlen prognostiziert, löst Steuer­voraus­zahlungen aus. Besser ist, wenn im Fragebogen Anfangs­verluste stehen. Sie sind üblich.

Klein­unternehmer. Bei der Frage, ob Solar­anlagen­besitzer als Klein­unternehmer behandelt werden wollen, sollten sie Nein ankreuzen. Nur so erstattet das Finanz­amt die 19 Prozent Umsatz­steuer (Vorsteuer), die sie vor allem für die Anschaffungs-, Betriebs- und Reparatur­kosten zahlen müssen. Sie nehmen dann auch Umsatz­steuer für den ans Netz abgegebenen und selbst verbrauchten Strom ein. Die müssen sie einfach nur an das Finanz­amt weiterleiten.

Beispiel: Hubers Anlage hat 150.000 Euro plus 28.500 Euro Umsatz­steuer gekostet. Die Umsatz­steuer hat das Finanz­amt schon erstattet, da das Paar Umsatz­steuer­vor­anmeldungen abgibt.

Für den ins Netz einge­speisten Strom werden Hubers 1.243,55 Euro Umsatz­steuer einnehmen und an das Finanz­amt weiterleiten.

3. Tipps zur Steuer­abrechnung

Lassen Anlagen­besitzer sich nicht als Klein­unternehmer einstufen, sind sie daran fünf Jahre gebunden. Meist fordert das Finanz­amt von ihnen die ersten zwei Jahre jeden Monat eine Umsatz­steuer­vor­anmeldung. Auch zur Einkommen- und Umsatz­steuererklärung sind sie verpflichtet.

Umsatz­steuer. Umsatz­steuer erstattet das Finanz­amt sogar, wenn vor der Installation der Solar­anlage das Dach saniert wird, obwohl die Sanierungs­kosten selbst keine Betriebs­ausgaben sind. 19 Prozent gibt es für die Kosten der Fläche zurück, auf der die Fotovoltaikanlage vorgesehen ist.

Gewinn oder Verlust. Nach dem Kauf müssen Solar­anlagen­besitzer das erste Mal ihren Gewinn oder Verlust ermitteln. Da die Vergütung für den einge­speisten Strom meist nicht über 17 500 Euro im Jahr liegt, reicht eine formlose Anlage, auf der sie ihre Betriebs­einnahmen und Betriebs­ausgaben notieren. Die Differenz ist der Gewinn oder Verlust, der in die Anlage G zur Steuererklärung gehört.

4. Tipps zur Abschreibung

Nach der Anschaffung beginnt im Monat des Kaufs die Abschreibung der Anlage.

Investitions­abzugs­betrag. Hat das Finanz­amt einen Investitions­abzugs­betrag anerkannt, zählt dieser im Jahr des Kaufs zu den Betriebs­einnahmen. Er taucht auf der anderen Seite als Betriebs­ausgabe auf und senkt den Kauf­preis der Anlage, der abge­schrieben wird. So bleibt die Steuerersparnis aus der Zeit vor dem Kauf erhalten.

Sonder­abschreibungAuf Wunsch können Solar­anlagen­besitzer anfangs zusätzlich 20 Prozent der Anschaffungs­kosten als Sonder­abschreibung absetzen – sofort oder beliebig über bis zu fünf Jahre verteilt.

Beispiel: Hubers Solar­anlage kostet netto 150 000 Euro. Davon haben beide schon 60 000 Euro in 2017 (40 Prozent) als Investitions­abzug­betrag abge­setzt. Die restlichen 90 000 Euro schreibt das Paar über 20 Jahre ab.

Zusätzlich machen Hubers sofort 18 000 Euro (20 Prozent) Sonder­abschreibung geltend. Das Paar schreibt 2018 insgesamt 22.500 Euro ab.

Nach fünf Jahren ermitteln Eigentümer den Rest­wert ihrer Solar­anlage, wenn sie die Sonder­abschreibung bean­sprucht haben.

RESTWERT
Kaufpreis150.000 Euro
Investitionsabzugsbetrag ( IAB ) PV (40%)- 60.000 Euro
Abschreibung im Investitionsjahr- 16.500 Euro
Abschreibung 2019-202218.000 Euro
(4 x 4.500 Euro)
Restwert49.500 Euro
Beispiel Ledig, Bruttoeinkommen90.000 Euro
Steuererstattung Vorjahr + Anschaffungsjahr32.300 Euro
Beispiel: Hubers Rest­wert beträgt:

Den Rest­wert von 49.500 Euro schreibt unser Ehepaar bis 2037 mit 3.300 Euro im Jahr ab.

Umsatzsteuerrückzahlung als zusätzlicher Bonus

Im Jahr der Investition erhält der Photovoltaik Käufer 19 % MwSt. zurück, die er beim Kauf der Solaranlage bezahlt hat. Diese Summe ist aber i. d. R. als Eigenkapital Einsatz an die finanzierende Bank weiterzureichen.

Werbungskosten

Da die Solaranlage zu 90 % von der Hausbank finanziert wird, fallen Darlehenszinsen an. Ebenso können die Kosten für Wartung und Versicherung steuerlich geltend gemacht werden

Steuern sparen mit PV-Direktinvestment

Die Solaranlage finanziert sich selbst, wie wir nun wissen – entsprechende Einkommensteuerlast vorausgesetzt. Als Steuerpflichtiger sind Sie berechtigt, sowohl die Betriebskosten, wie auch die Anschaffungskosten steuerlich abzusetzen.

Drei weitere Optimierungsalternativen zum Steuerverschiebungsmodell „Photovoltaik“

I. Steuerliche Grundlagen:

Hier erfahren Sie, wie man mit „grüner Energie“ ohne finanziellen Einsatz dauerhaft „schwarze Zahlen“produziert. Photovoltaik-Direktinvestments sind voll steuerabschreibungsfähig. Bis zu 56 % Abschreibung sind in den ersten beiden Jahren möglich und in der Regel 6,5 % Ertrag p. a. für rund 21 Jahre – staatlich garantiert – durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG): http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/index.html.

Ziel des Gesetzgebers ist es, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Energiegewinnung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % zu erhöhen, daher fördert der Staat gewerbliche Photovoltaik-Direktinvestments seit 2016 massiv.

Nach den geltenden Steuervorschriften können Sie für eine Photovoltaikanlage insbesondere rückwirkende sowie auch zukünftige hohe Steuervorteile beanspruchen. Für einen gewerblichen Betreiber einer Photovoltaikanlage ergeben sich ungeahnte Möglichkeiten mit der Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 5 EStG und der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStGerhebliche steuerliche Vorteile zu nutzen.

Darüber hinaus kann man nach § 7 g Abs. 1 EStG einen Investitionsabzugsbetrag – IAB – bilden, seit 2016 sogar ohne nähere Funktionsbeschreibung – siehe Bericht des Bundesministeriums der Finanzen „Neue Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen: „Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mithilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, welche die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können.“ Die Summe der Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen.

Insgesamt führt die vorgenannte Steuergestaltungsmöglichkeit dazu, dass im Jahr der Anschaffung – bzw. sogar schon ein oder zwei Jahre vor der Anschaffung – ein erheblicher steuerlicher Verlust erzielt wird, der in der Regel weit vor der Investition zu einem Geldsegen auf dem Konto in Höhe von bis zu 96.000,00 führt und damit notwendiges Eigenkapital für die bevorstehende Anschaffung bildet. Derzeit ist diese hohe Abschreibungssumme in keinem weiteren Bereich laut dem Steuergesetz möglich! Der neue Investitionsabzugsbetrag, die Sonderabschreibung und die lineare Abschreibung führen zudem zu einer zeitlichen Steuerverlagerung, einem quasi zinslosen Steuerkredit, um Eigenmittel zu generieren oder anders ausgedrückt: Ein Teil der Steuergelder, die in den ersten Jahren erstattet werden, müssen später ggf. durch die Versteuerung der erzielten Erträge teilweise wieder entrichtet werden.

Der Volksmund beschreibt diese Situation treffend: „Einem geschenkten Gaul schaut man nicht in´s Maul.“

Vorangehend wurde somit deutlich, dass sich die steuerliche Situation des Betreibers einer Photovoltaik-Anlage in zwei Phasen einteilen lässt, die man bei den dann folgenden drei Gestaltungsmöglichkeiten durch Steuerverschiebung weiter gesetzeskonform optimieren kann:

1.     In der ersten Phase – der Verlustphase – werden Buchverluste erwirtschaftet, die zu massiven Steuererstattungen führen. Diese Phase erstreckt sich bei Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags auf die Jahre vor der und in der Anschaffung. Wird kein Investitionsabzugsbetrag gebildet, so endet die Verlustphase manchmal bereits im zweiten Jahr.

2.     In der zweiten, also der Gewinnphase, führt der Betrieb der Photovoltaikanlage zu nahezu konstanten dauerhaften Gewinnen wegen der staatlich garantierten Einspeisevergütungen und ggf. entsprechenden Steuerzahlungen auf die Erträge, falls man von den Steuerverschiebungsmodellen keinen Gebrauch macht.

Die vorliegenden Betrachtungen zu den Optimierungsalternativen des Steuerverschiebungsmodells Photovoltaik gehen der Frage nach, inwieweit es möglich ist, die Gesamtsteuerlast möglichst stark zu reduzieren und sie nicht nur in die Zukunft zu verlagern. So schafft man durch die „staatliche Investitionsförderung“ ein „stattliches Passiveinkommen“ ohne einen einzigen Cent aus dem eigenen Nettoeinkommen selbst zu bezahlen.

Der gewünschte wirtschaftliche Effekt besteht darin, die Versteuerung des Gewinns in der zweiten Phase zeitlich zu begrenzen, soweit eine der nachfolgenden Optimierungsalternativen als Steuerverschiebungsmodell realistisch geeignet ist. Wir stellen hier modellhaft die drei gängigstenGestaltungsalternativen vor.

A: Verschiebung hoher Steuerlasten in die Rentenphase mit geringen Steuersätzen:

Prinzipiell geht es einfach darum, wie Sie sich aus bereits bezahlten Steuern aus Ihrem Aktiveinkommen im Erwerbsleben durch staatliche Investitionsförderung ein stattliches Passiveinkommen für die Rente schaffen, ohne einen einzigen Cent selbst dafür zu bezahlen.

Mit den eingangs genannten Abschreibungsmöglichkeiten kann man als Spitzensteuersatz-Zahler kurz vor dem Renteneintritt eine Photovoltaikanlage innerhalb eines Jahrzehnts komplett abbezahlen, um anschließend bis zu drei Jahrzehnte Sonnenrente zu genießen – selbstverständlich dann steuerpflichtig. Zumeist ist der Steuersatz in der Rente aber deutlich niedriger, so dass sich der steuerliche Gewinn aus der Differenz der Steuersätze zuzüglich dem Zinseszinseffekt ergibt. Da die Einspeisevergütung staatlich garantiert und die Anlagen selbst „all risk” versichert sind, gibt es simpel ausgedrückt nur ein denkbares Risiko, nämlich, dass die Sonne nicht mehr scheint 😉

Wenn man beispielsweise 100.000 € als Gewerbetreibender in den eigenen Photovoltaikanlagenbetrieb investierst, erhält man schon ein Jahr vor und im Jahr der Investition insgesamt rund 26.000 € Steuerzuschuss überwiesen. Die restlichen 74.000 € finanziert man über die Kreditanstalt für Wiederaufbau des Bundes (KFW) mit einem Zinssatz von beispielsweise 2,0 % bei guter Bonität. Man erhält bei den derzeit angebotenen Anlagen eine vom Staat garantierte Einspeisevergütung in Höhe von etwa 7,5 % p. a., so dass bereits aus dem Ertrag rund 5 % von der Investitionssumme pro Jahr sofort getilgt werden kann – berücksichtigt man etwa 0,5 % Kosten für das Management, die Wartung und die Versicherung der Anlage.

Fazit:

Ist zu erwarten, dass bei einem Zeitraum von über 20 Jahren die Einkünfte des Betreibers in den allermeisten Fällen in den ersten Jahren deutlich höher sind (noch im Berufsleben) als in den letzten Jahren (bereits in Rente), kann es vorteilhaft sein, die Erträge in den ersten Jahren durch höhere Abschreibungen zu mindern und in den letzten Jahren durch geringere Abschreibungen zu erhöhen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Lassen Sie sich von dem Steuerberater Ihres Vertrauens die genauen Zahlen berechnen. Sie werden erstaunt sein!

B: Veräußerung nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die Ehefrau (Betriebsveräußerung):

Eine weitere Gestaltung der Steuerverlagerung könnte darin bestehen, die Anlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu veräußern. Dies hätte zur Folge, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen werden kann oder der Veräußerungsgewinn dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG unterliegt.

Zu dieser Steuerverlagerung ist zu sagen, dass es sich bei dem Erwerber keineswegs um einen fremden Dritten handeln muss. Erwerber können z.B. auch die Ehefrau, die Kinder oder andere nahe Angehörige sein. Denkbar ist auch, dass die Anlage an eine GmbH veräußert wird, deren Gesellschafter der Veräußerer ist.

In jedem Fall kann der Erwerber, also zum Beispiel die eigene Ehefrau, die Abschreibung vom Veräußerungspreis vornehmen, so dass erneut Abschreibungsvolumen geschaffen und nochmal ein Investitionszuschuss erlangt wird.

Auch hier ein konstruiertes Beispiel zur Verdeutlichung:

Der Betreiber veräußert seine Anlage mit einem Anschaffungspreis von beispielsweise 100.000 € nach fünf Betriebsjahren an seine Ehefrau. Nach den vorliegenden wirtschaftlichen Berechnungen ist bis zu diesem Zeitpunkt ein steuerliches Ergebnis von etwa – 67.000 € aufgelaufen. Denn die in diesem Zeitraum in Anspruch genommene Abschreibung beläuft sich auf rund 67 % des Kaufpreises, so dass der Buchwert der Anlage nur noch 33.000 € beträgt. Geht man davon aus, dass der Zeitwert der Anlage nach fünf Betriebsjahren etwa Dreiviertel des ehemaligen Kaufpreises, also 75.000 € ist, so ergibt sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 42.000 €.

Dieser Veräußerungsgewinn wird gem. § 16 Abs. 4 EStG nicht zur Einkommensteuer herangezogen, sondern nach einem Freibetrag in Höhe von 45.000 € ggf. nur mit einem ermäßigten Steuersatz. Lassen Sie in diesem Fall Ihre persönlichen Steuerangelegenheiten von einem Steuerberater prüfen und berechnen.

Für die Ehefrau belaufen sich die Anschaffungskosten nun mehr auf 75.000 €, so dass dies gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist (Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der gebraucht erworbenen Photovoltaikanlage: 15 Jahre).

Die Veräußerung hat zur Folge, dass wiederum die Gesamtsteuerbelastung des Ehepaars in der Investitionsphase nach Splittingtabelle um die neue Investitionsabschreibung sowie dieSonderabschreibung und die lineare Abschreibung in Höhe von 56.000 € gemindert wurde und der Veräußerungsgewinn trotzdem steuerfrei bleibt.

Fazit:

Will man sein „grünes Kraftwerk“ vor der Rente wieder veräußern, so kann man entweder die Fünftelregelung, die bei außerordentlichen Einkünften die Steuerprogression abfedert, oder als Unternehmer über 55 einmalig den ermäßigten Steuersatz für Einkünfte aus einer Betriebsaufgabe in Anspruch nehmen!

Zu empfehlen ist in jedem Fall die Einschaltung eines professionellen Steuerberaters, der die Vereinbarungen zur Umsetzung „wasserdicht“ macht und die genauen individuellen Zahlen berechnet. Die Betrachtung einer steuerlichen Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Die Betrachtung stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater.

C: Schenkung des wirtschaftlichen Niesbrauchs an (minderjährige) Kinder:

Jetzt erfahren Sie, wie Sie Ihre Steuern anstatt dem Fiskus lieber den eigenen Kindern schenken 😉

Zunächst ist in Erwägung zu ziehen, die Photovoltaikanlage unentgeltlich an einkommensschwache Angehörige (z.B. Kinder) zu übertragen, also, sie zu verschenken – unter Beachtung der steuerlichen Schenkungsfreigrenzen. Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Betriebsvermögen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Damit stehen dem Beschenkten auch die besonderen steuerlichen Vergünstigungen/Freistellungen für Betriebsvermögen zu. Insoweit lassen sich Vermögensübertragungen zu Lebzeiten womöglich steuergünstig vollziehen. 

Auf diese Weise wird die Steuerbelastung in Teilen der Gewinnphase gesenkt oder fällt gänzlich weg.

Die Übertragung der Anlage an volljährige Kinder ist simpel: „Wer einen Betrieb oder Anteile daran erbt bzw. geschenkt bekommt und den Anteil mindestens sieben Jahre hält, dem wird die Steuer zu 100 % erlassen.“

Etwas komplexer ist die Schenkung an minderjährige Kinder, daher zum näheren Verständnis folgendes Beispiel:

Der Photovoltaikanlagenbetreiber erwirbt zu Beginn des Jahres 2016 eine Anlage und verschenkt sie zu Beginn des Jahres 2019, also nach drei Betriebsjahren, an seinen Sohn. Zum Zeitpunkt der Schenkung ist der Sohn 5 Jahre alt und erzielt auf absehbare Zeit, zumindest noch in den nächsten 15 bis 20 Jahren kein nennenswertes eigenes Einkommen.

Bei der Übertragung der Anlage an ein minderjähriges Kind stellt sich aber die Frage nach der Vertretung des Kindes durch einen Ergänzungspfleger, der vom Amtsgericht bestellt wird. Ein Ergänzungspfleger muss hinzugezogen werden, wenn das Rechtsgeschäft dem Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt.

Eine Schenkung einer Photovoltaikanlage ohne Übernahme der Verbindlichkeiten ist nach dem allgemeinen Erfahrungsschatz ausschließlich vorteilhaft.

Wenn daher die Hinzuziehung eines Ergänzungspflegers vermieden werden soll, empfiehlt es sich, die Anlage ohne die Verbindlichkeiten zu übertragen. Allerdings entfällt dann der Abzug der Schuldzinsen als Betriebsausgabe, wenn die Verbindlichkeiten nicht mit übertragen werden. Das erscheint akzeptabel, da auf den mit der Photovoltaikanlage erwirtschafteten Gewinn keine Steuern entstehen.

Wenn ein Ergänzungspfleger hinzugezogen werden muss, vertritt er den Minderjährigen nur bei dem Rechtsgeschäft, für das die Eltern nicht als Vertreter des Minderjährigen auftreten dürfen, also an seiner Vertretung gehindert sind. Anschließend gibt der Ergänzungspfleger die Bestellungsurkunde zurück, spätestens mit dem 18. Lebensjahr. Es empfiehlt sich, dem Amtsgericht eine Person als Ergänzungspfleger vorzuschlagen, die der Familie nahe steht – das kann auch ein enger Freund der Familie oder ein Steuerberater bzw. Rechtsanwalt sein.

Fazit:

Die aufgezeigten Verschiebungen (Übertragung an Kinder) können auch für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen zu einer erheblichen Steuerersparnis führen. Zu empfehlen ist jedoch auch hier die Einschaltung eines Steuerberaters, der die Vereinbarungen zur Umsetzung überprüft.

Nur zur Sicherheit stellen wir uns noch die Frage nach Gesetzesnormen, die diesen Steuergestaltungen bzw. Steuerverschiebungen entgegenstehen könnten.

     I.        Es stellt sich hier die Frage der „fehlenden Gewinnerzielungsabsicht“ (Liebhaberei!)?

Zunächst wirft die Verteilung des Ergebnisses die Frage auf, ob eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt und damit Liebhaberei vorliegt. In seinem Urteil vom 28.8.2008 hat sich der BFH zu der Frage geäußert, ob die Gewinnerzielungsabsicht subjektübergreifend oder isoliert auf einen Steuerpflichtigen geprüft werden muss. Der BFH führte aus:

„Entgegen der Auffassung des FA gibt es keinen Grundsatz, wonach die Überschussprognose personenbezogen durchzuführen ist. Für die Beurteilung der Einkunfterzielungsabsicht ist allein der aus dem jeweiligen Dienstverhältnis realisierbare Totalüberschuss entscheidend, so dass die Überschuss- bzw. Totalgewinnprognose auch subjektübergreifend durchzuführen ist, wenn dies wirtschaftlich geboten ist. So ist die Prognose des Totalgewinns bei sog. Generationenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft auch auf den Rechtsnachfolger auszudehnen (BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, unter 3.a). Diese subjektübergreifende Sicht der Totalgewinnprognose hat der IV. Senat des BFH in seiner jüngsten Entscheidung zur Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb bestätigt (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465).

Ebenso ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch die mögliche Nutzung durch unentgeltliche Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen in die Überschussprognose mit einzubeziehen(BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc).“

Angesichts dieser laufenden Rechtsprechung ist die Gefahr nicht gegeben, dass das Finanzamt bei einer Übertragung nach der Verlustphase Liebhaberei feststellen kann.

II.        Weiter stellt sich zuletzt die Frage nach einem „Gestaltungsmissbrauch“, nach § 42 Abs. 2 AO

Es liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Auch wenn der Begriff „Gestaltungsmissbrauch“ schwer zu definieren ist, lässt sich festhalten, dass es nicht als Gestaltungsmissbrauch qualifiziert werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger eine Gestaltung wählt, die seine steuerliche Belastung mindert.

Bei der Übertragung eines Betriebs ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 6 Abs. 3 EStG. Die Buchwerte werden beibehalten. Ein Übertragungsgewinn entsteht nicht. Das ist die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge. Das Gesetz enthält keine Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt eine Übertragung vorgenommen werden darf oder vorgenommen werden muss. Daher kann ein Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen werden.

Disclaimer: Der Gewerbebetrieb „Photovoltaikbetreiber“ bringt neben laufenden, staatlich gesicherten und inflationsgeschützten Erträgen erhebliche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mit sich, daher sollten Sie unbedingt mit dem Steuerberater über die steuerrechtlichen Auswirkungen sprechen. Da der zulassungspflichtige Photovoltaikbetrieb eine unternehmerische Sachwertinvestition ist, wird nicht an Kapitalanleger, sondern nur an Unternehmen verkauft. Es handelt sich also nicht um einen geschlossenen Fonds oder eine Kapitalmarktbeteiligung, sondern um eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit als Alleineigentum – wie bei einer Eigentumswohnung.