Einkommensteuer (Ertragssteuer)
Die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage werden zu der Einkunftsart “Einkünfte aus Gewerbebetrieb” gezählt. Diese fallen nach § 15 EstG unter die Einkommenssteuer und müssen mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert werden. Zu beachten ist, dass das Finanzamt vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen beanspruchen kann, die dann auf die Jahressteuerschuld angerechnet werden.
Um die Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage zu ermitteln und somit eine Bemessungsgrundlage für die Versteuerung zu haben, muss eine Einnahme- Überschuss-Rechnung (EÜR) durchgeführt werden. Bei der Einnahme- Überschuss-Rechnung wird die Summe aller im Jahr erzielten Einnahmen – etwa durch Einspeisevergütungen und Eigenverbrauch – den Betriebsausgaben, wie Zinsen für Kredite, Abschreibung, Versicherungskosten und Kosten für Betrieb und Wartung, gegenübergestellt. Hieraus wird dann der Überschuss ermittelt. Außerdem muss die Anlage G für Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Steuererklärung beigefügt und ausgefüllt werden.
Ermittlung der Einnahmen aus dem Eigenverbrauch
Die Einnahmen aus dem Eigenverbrauch können mit den Stromherstellungskosten oder dem voraussichtlichen Marktpreis für Photovoltaikstrom angesetzt werden. Es ist ebenfalls möglich den durchschnittlichen Strompreis von 20 Cent/kWh als Richtgröße zu wählen. Der Eigenverbrauch in kWh ist anhand der vorhandenen Stromzähler zu ermitteln. Ist nur ein Einspeisezähler vorhanden, kann die eigenverbrauchte Strommenge aus der Differenz des Anlagen-Jahresertrags und der eingespeisten Strommenge bestimmt werden.
Abschreibungen berücksichtigen den Wertverlust einer Investition über die Nutzungsdauer. Auch Photovoltaikanlagen können abgeschrieben werden. Die Abschreibungen werden in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung der Einkommensteuer aufgenommen. Sie senken den mit der Photovoltaikanlage erwirtschafteten Gewinn und mindern damit Ihre Steuerlast. Üblich ist die lineare Abschreibung von Photovoltaikanlagen. Für kleine und mittlere Unternehmen kommt auch die Sonderabschreibung oder der Investitionsabzug in Frage.
Bei der linearen Abschreibung von Photovoltaikanlagen werden die Anschaffungskosten über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren mit jährlich 5% abgeschrieben. Der jährliche Abschreibungsbetrag lässt sich mit folgender Formel einfach ermitteln:
Abschreibungsbetrag= Anschaffungskosten / Nutzungsdauer
Beispiel:
Anschaffungskosten PV-Anlage: 150.000€
Nutzungsdauer: 20 Jahre
Jährliche Abschreibung: 5%
150.000€ : 20 = 7.500€ jährliche Abschreibung
Bei der Sonderabschreibung ist es möglich 20 Prozent des Anschaffungspreises innerhalb von vier Jahren abzuschreiben. Die Verteilung ist dabei frei wählbar.
Investitionsabzug
Der Investitionsabzug bedeutet, dass bis zu 40% der Anlagenkosten sofort abgeschrieben werden können. Der Abzug muss allerdings ein bis drei Jahre vor Inbetriebnahme geltend gemacht werden, da er für Steuern gilt, die vor der Anschaffung zu zahlen sind. Aufgrund des somit verringerten Gewinns, fallen zu Beginn weniger Steuern an. In der restlichen Laufzeit wird dann jeweils mit fünf Prozent jährlich abgeschrieben.
So ändert sich Ihre Steuererklärung
Wählen Sie die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie die Photovoltaikanlage nur in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Ansonsten wird zusätzlich eine jährliche Umsatzsteuererklärung notwendig. In den ersten zwei Jahren nach Inbetriebnahme Ihrer Anlage ist dann außerdem eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt erforderlich.
To Do`s nach dem Kauf einer PV-Anlage
- Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur
- Steuermodell wählen und entsprechende Anmelde- und Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllen
- Dem Netzbetreiber mitteilen, ob Umsatzsteuerpflicht (Steuernummer angeben) besteht oder die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel nur allgemeine Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen gibt. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für eine individuelle Beurteilung Ihrer Steuersituation empfehlen wir immer die Beratung durch einen Steuerberater.
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