PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN KAUFT MAN DIREKT BEIM HERSTELLER.

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Direktvermarktung

Sie Ist relevant bei Volleinspeiseanlagen: Anstelle der Einspeisung gegen EEG-Einspeisevergütung kann der Anlagenbetreiber alternativ den Strom aber auch – ungefördert – durch ein öffentliches Netz leiten und ihn direkt an einen interessierten Abnehmer verkaufen (vgl. § 33a EEG). Dies wird als „Direktvermarktung“ bezeichnet (Strom, der gar nicht erst durch das öffentliche Netz geht, wird im Sinne des EEG nicht als direkt vermarkteter Strom angesehen).Seit dem EEG 2012 gab es für Grünstromproduzenten drei Möglichkeiten, ihren Strom direkt zu vermarkten: a, zum Zweck der Inanspruchnahme der sogenannten optionalen Marktprämie (EEG 2012 ab dem 1. Januar 2012), b, zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 EEG 2012, c, als sonstige Direktvermarktung. Im EEG 2014 (ab 01.08.2014) gilt die Direktvermarktung als Regelvermarktung für PV-Strom. Ausgenommen vom Zwang zur Direktvermarktung werden (bei Interesse des Anlagenbetreibers) nur PV-Anlagen mit einer Größe bis zu 500 kWp, ab 1.1.2016 nur noch mit einer Größe bis zu 100 kWp. Die Möglichkeit, Strom anteilig direkt zu vermarkten – z.B. 40% gegen Einspeisevergütung einzuspeisen und 60% direkt zu vermarkten – bleibt auch im EEG 2014 erhalten.

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