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Geförderte Direktvermarktung (Marktprämienmodell)

Die geförderte Direktvermarktung (Marktprämienmodell) ist relevant sowohl bei Volleinspeiseanlagen als auch bei Überschusseinspeiseanlagen: Anstelle der Einspeisung gegen EEG-Einspeisevergütung leitet der Anlagenbetreiber alternativ den Strom – ungefördert oder gefördert – durch ein öffentliches Netz um ihn an Dritte zu verkaufen (vgl. § 33a EEG). Dies wird als „Direktvermarktung“ bezeichnet.

Strom, der gar nicht erst durch das öffentliche Netz geht, wird hingegen im Sinne des EEG nicht als direkt vermarkteter Strom angesehen sondern als Stromüberlassung an Dritte vor Ort.

Im EEG 2012 gab es für Grünstromproduzenten drei Möglichkeiten, ihren Strom direkt zu vermarkten: Erstens zum Zweck der Inanspruchnahme der sogenannten optionalen Marktprämie (EEG 2012 ab dem 1. Januar 2012). Zweitens zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 EEG 2012. Und drittens als Sonstige Direktvermarktung.

Im EEG 2014 (ab 01.08.2014) gilt die Direktvermarktung als Regelvermarktung für PV-Strom. Ausgenommen vom Zwang zur Direktvermarktung werden (bei Interesse des Anlagenbetreibers) nur PV-Anlagen mit einer Größe bis zu 500 kWp und ab dem 1.1.2016 nur noch mit einer Größe bis zu 100 kWp.

Die Möglichkeit, Strom anteilig direkt zu vermarkten – z.B. 40 % gegen Einspeisevergütung einzuspeisen und 60 % direkt zu vermarkten – bleibt auch im EEG 2014 erhalten. Genauso ist es möglich – und oftmals die wirtschaftlichste Konstellation – vorrangig PV-Direktverbrauch (Eigenversorgung oder Stromüberlassung an Dritte vor Ort) zu machen und nur den Überschussstrom direkt zu vermarkten, entweder mit Marktprämie oder als Sonstige Direktvermarktung.

In der Regel bedient sich der Anlagenbetreiber eines “Direktvermarkters” (an der Börse zugelassenes Dirktvermarktungsunternehmen) und kalkuliert in seinen Erlöserwartungen mit dem “Anzulegenden Wert” als auf 20 Jahre feste Erlösobergrenze im Marktprämienmodell, bestehend aus monatsdurchschnittlichem Börsenpreis zuzüglich gleitender Marktprämie, abzüglich der vertraglich zu vereinbarenden Vermarktungspauschale für den Direktvermarkter.

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