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Stromsteuer

Die Stromsteuer wurde 1999 im Rahmen des “Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform” eingeführt (“Ökosteuer”). Die Stromsteuer ist eine indirekte Verbrauchssteuer, die a) beim Stromversorger anfällt, wenn Strom von einem Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, und b) bei Eigenerzeugern, die Strom zum Selbstverbrauch entnehmen. Stromversorger geben die Stromsteuer im Strompreis an die Letztverbraucher weiter. Die Stromsteuer beträgt seit 2003 2,05 ct/KWh; für verschiedene Zwecke (z.B. Bahnstrom, produzierendes Gewerbe) gibt es reduzierte Steuersätze. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können zudem unter bestimmten Voraussetzungen einen großen Teil der zu zahlenden Stromsteuer erlassen bzw. der gezahlten Stromsteuer erstattet bekommen (“Spitzenausgleich”). Wird eine PV-Anlage im räumlichen Zusammenhang mit max. 2 MW Anlagenleistung betrieben, kann im EEG 2014 für den selbst verbrauchten PV-Strom genauso wie für den von einem Anlagenbetreiber gelieferten Strom die Befreiung beantragt und genehmigt werden. Bei den früheren EEGs (Inbetriebnahmedatum relevant) musste für den eigenverbrauchten PV-Strom die Befreiung von der Stromsteuer nicht beantragt werden.

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