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Umsatzsteuerpflicht

Wer PV-Strom erzeugt und ganz oder teilweise (mehr als 10 % pro Jahr) ins öffentliche Netz einspeist ist vom Grundsatz her umsatzsteuerpflichtig. PV-Anlagen mit Einspeisequoten von weniger als 10 % werden vom Finanzamt umsatzsteuerrechtlich als Liebhaberei bewertet. Wer mehr als 10 % einspeist wird Unternehmer und kann sich die auf allen Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Da dies bei netzgekoppelten PV-Anlagen ohne Speicher fast immer der Fall ist, werden die meisten Euro-Werte in Zusammenhang mit PV-Anlagen als Netto-Werte angegeben. Man kann sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Dies ist möglich, wenn der Jahresumsatz aus der unternehmerischen Tätigkeit “PV-Anlage“ bis zu 17.500 EUR beträgt. Man wird dann zum sogenanntenKleinunternehmer . Als Kleinunternehmer hat man nicht mehr die Möglichkeit sich die auf Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Dafür vereinfacht sich allerdings die Steuererklärung und auf eigenverbrauchten Solarstrom muss keine Mehrwertsteuer berechnet und abgeführt werden.

Siehe auch: Umsatzsteuerabzugsfähiger Strombezug

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