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EEG & Vergütung

Besitzer von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, können die produzierte Energie dem öffentlichen Stromnetz zur Verfügung stellen. Entsprechend der im Erneuerbare-Energien-Gesetz festgelegten Einspeisevergütung erhalten sie dafür ein Entgelt, dessen Höhe sich über die regelmäßig veröffentlichten Vergütungssätze berechnet. Die Einspeisevergütung für Photovoltaik, Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie ermöglicht es Betreibern entsprechender Anlagen, kostendeckend zu wirtschaften.

Das EEG: Fortschritt für erneuerbare Energien

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (kurz: Erneuerbare-Energien-Gesetz oder EEG) trat im Jahr 2000 in Kraft und ersetzte den Vorgänger, das Stromeinspeisungsgesetz von 1991. Es regelt die Einspeisung von privat produziertem Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz, seine Abnahme und Vergütung. Ziel ist es, die Produktion und Nutzung erneuerbarer Energien für Privatpersonen und -unternehmen attraktiv zu gestalten. Konventionelle Energieträger, wie zum Beispiel Kohle, Erdöl und -gas sowie Atomenergie sollen dadurch zugunsten des Umweltschutzes zumindest teilweise ersetzt werden.

Wichtige Regelung des EEG sind unter anderem:

  • Erleichterung des Zugangs zum öffentlichen Stromnetz für private Einspeiser (durch Verpflichtung des nächstgelegenen Netzbetreibers zur Abnahme des privat produzierten Stroms)
  • feste gesetzliche Verankerung der Zahlung von Marktprämie bzw. Einspeisevergütung
  • Meldepflicht von Standort und Leistung der jeweiligen Anlage bei der Bundesetzagentur
  • Einführung der gleitenden Degression der Photovoltaik-Vergütung bei starkem Zubau
  • Einspeisevorrang für erneuerbare Energien

Nach seiner Einführung im Jahr 2000 wurde das EEG 2004, 2009, 2011, 2012, 2014 und 2016/17 durch Novellierungen und Neufassungen den aktuellen Umständen angepasst. Die aktuelle Fassung des Gesetzes wird kurz als ”EEG 2017” bezeichnet.

FÖRDERUNG DER PHOTOVOLTAIK MIT DEM EEG

Das EEG 2000 förderte die Errichtung von PV-Anlagen auf besondere Weise: Mit dem 100.000-Dächer-Programm konnten zum Beispiel insgesamt 300 MWp Solarstrom neu installiert werden, was einen deutlichen Schub zu den vorherigen 50 MWp darstellte. Um den Bau von Photovoltaikanlagen weiterhin aufrechtzuerhalten, aber gleichzeitig die Kosten für Stromkunden nicht ins Unermessliche steigen zu lassen, wurde eine gleitende Degression für die Photovoltaik-Vergütung eingeführt.

In der sog. Photovoltaik-Novelle von 2012 traten Neuerungen für die Vergütung von Photovoltaik-Strom in Kraft, die bis heute erhalten geblieben sind. So wurde unter anderem das Gesamtausbauziel für geförderte Photovoltaik in Deutschland auf 52 GW begrenzt. Der jährliche “Ausbaukorridor” umfasst 2,5 bis 3,5 GW. Ebenso wurde festgelegt, dass ab dem Jahr 2014 für Anlagen zwischen 10 kW und 1000 KW pro Jahr lediglich 90 % der erzeugten Strommenge nach EEG vergütet werden.

DEGRESSION DER VERGÜTUNGSSÄTZE

In den Jahren 2000 bis 2012 änderte sich das angewandte Degressionsmodell von jährlich zu quartalsbezogen, zurück zu jährlich und anschließend – ab 2012 – monatlich. Dazu veröffentlicht die Bundesnetzagentur jeweils zum Monatsende die Summe der installierten Leistung aller geförderten Photovoltaikanlagen im EEG-Geltungsbereich. Neue Vergütungssätze werden von der Bundesnetzagentur jeweils zum Quartalsende veröffentlicht und gelten für drei Monate.

Die Degression der Vergütungssätze ist für jede Technologie einzeln festgelegt. Im Falle der Photovoltaik sinkt der Satz monatlich, bei der Windenergie an Land vierteljährlich, im Falle der der Windenergie auf See beginnt die Degression erst im Jahr 2018. Ziel der Degression ist es, die zu erwartende Kostensenkung bereits zu berücksichtigen. Zudem soll der entstehende Kostendruck einen Anreiz zur Verbesserung darstellen – Anlagen sollen für langfristigen Erfolg am Markt effizienter und kostengünstiger hergestellt werden.

Einspeisevergütung für erneuerbare Energien nach dem EEG

Die Höhe der Einspeisevergütung für die einzelnen Betreiber von Anlagen erneuerbarer Energien wird über die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze ermittelt. Diese haben eine Laufzeit von 20 Jahren und sind nach Technologie und Standort differenziert. Die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll den wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen ermöglichen (Grundsatz § 21, Vergütungssätze für die jeweiligen Technologien §§ 26 bis 31 EEG 2014).

Anzulegende Werte in Cent/kWh – Marktprämienmodell
(seit 01.01.2016 ab 100 kWp verpflichtend):

Wie hoch ist die Einspeisevergütung nach EEG bei Volleinspeisung 2023

Inbetriebnahme Freifläche
01.01.2017-01.04.201712,7012,3611,09
01.05.201712,6712,3311,06
01.06.201712,6412,3011,03
01.07.2017 - 01.07.201812,6012,2711,01
01.08.201812,4812,1410,90
01.09.201812,3512,0210,79
01.10.201812,2311,9010,68
01.11.201812,1111,7810,57
01.12.201811,9911,6710,47
01.01.2019 11,8711,5510,36
01.02.201911,7511,439,87
01.03.201911,6311,329,39
01.04.201911,5111,218,90
01.05.201911,3511,058,78
01.06.201911,1910,908,657,85
01.07.201911,0410,748,537,74
01.08.201910,8810,598,417,64
01.09.201910,7310,448,297,53
01.10.201910,5810,308,187,42
01.11.2019*10,48*10,19*8,10*7,35
01.12.201910,3710,098,027,28
01.01.202010,279,997,947,20
01.02.202010,129,857,827,10
01.03.20209,989,717,717,00
01.04.20209,849,587,616,90
01.05.20209,709,447,506,81
01.06.20209,579,317,406,71
01.07.20209,439,187,296,62
01.08.20209,309,057,196,53
01.09.20209,178,937,096,43
01.10.20209,048,806,996,34
01.11.20208,888,646,866,23
01.12.20208,728,496,746,12
01.01.20218,568,336,626,01
01.02.20218,448,216,535,93
01.03.20218,328,106,445,84
01.04.20218,217,996,355,76
01.05.20218,097,876,265,68
01.06.20217,987,766,175,60
01.07.20217,877,656,085,52
01.08.20217,767,556,005,45
01.09.20217,657,445,915,37
01.10.20217,547,345,835,29
01.11.20217,437,235,755,22
01.12.20217,337,135,675,15
01.01.20227,237,035,595,07
01.02.20226,
01.03.2022
01.04.20226,536,344,96
01.05.20226,436,254,884,46
01.06.20226,346,154,814,40
01.07.20226,246,064,744,33
01.08.20226,155,974,664,26
01.01.202313,4011,3011,309,408,10
Anzulegende Werte für Anlagen die Erlöse aus der Direktvermarktung erzielen

Die Tabelle wurde auf Basis des am 20.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetzes erstellt. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt SunShine keine Gewähr. Vergütungssätze werden auf zwei Stellen nach dem Komme gerundet, berücksichtigt werden alle Nachkommastellen. Weitere Informationen bei der Bundesnetzagentur. www.bundesnetzagentur.de

Degressionsberechnung nach § 49 EEG 2021 - Alle Angaben ohne Gewähr

Die aktuellen Vergütungssätze entnehmen Sie den Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur: Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen

EINSPEISEVERGÜTUNG FÜR PHOTOVOLTAIK

Im EEG 2017 ist festgelegt, dass Anlagen mit einer installierten Leistung bis 750 kWp vergütet werden; im EEG 2014 wurden noch Werte für Anlagen bis 1 MWp installierter Leistung angegeben. PV-Anlagen mit einer so hohen Leistung müssen nach der Neufassung nun an Ausschreibungen teilnehmen. Interessenten sollten auf diesen Punkt achten, bevor sie eine Solaranlage kaufen.

Die Höhe der Einspeisevergütung für Photovoltaik wird durch die Vergütungssätze bestimmt, die die Bundesnetzagentur regelmäßig veröffentlicht. Eine große Rolle spielt dabei die Degression, die den Satz stetig senkt. Wie stark die Degression greift, ist abhängig vom Zubau installierter Photovoltaikleistung: Ein starker Zubau erhöht den Prozentsatz der Degression und verringert somit die zu erwartende Vergütung. Diese Form der zubauabhängigen Steuerung der Degression wird auch als “atmender Deckel” bezeichnet.

  • Bei Überschreitung des Ausbaukorridors von 2,5 GW erfolgt die Anhebung der Degression stufenweise von 1,0 % bis 2,8 %.
  • Bei Unterschreitung des Ausbaukorridors wird der Prozentsatz der Degression herabgestuft oder die Degression komplett abgesetzt.

ENTWICKLUNG NEU ZUGEBAUTER PV-LEISTUNG UND DER VERGÜTUNGSSÄTZE

MonatZubau MWp
Oktober 2018177.526
November 2018207.174
Dezember 2018229.681
Januar 2019551.835
Februar 2019393.318
März 2019316,808
April 2019290.478
Mai 2019226.625
Juni 2019271.132
Juli 2019302.213
August 2019321.737
September 2019285.460
Oktober 2019376.195
November 2019268,801
Dezember 2019339.399
Januar 2020373.347
Februar 2020356,591
März 2020367.821
April 2020322.546
Mai 2020322,939
Juni 2020338,317
Juli 2020361.487
August 2020300.965
September 2020341.357
Oktober 2020335.544
November 2020355.754
Dezember 2020397.516
Januar 2021386.338
Februar 2021267.896
März 2021440.601
April 2021369.533
Mai 2021285.293
Juni 2021306.701
Juli 2021307.326
August 2021293.570
September 2021321.649
EEG & Vergütung

Das obenstehende Diagramm zeigt die Entwicklung der neu installierten Photovoltaik-Leistung und die daraus resultierenden Werte der Vergütungssätze für 2014 bis 2018. Erkennbar ist, dass der Zubau der Anlagen stets Schwankungen unterliegt. Insbesondere vor einer Novellierung des EEG ist ein besonders starker Zuwachs an neu installierten PV-Anlagen zu verzeichnen. Die anzulegenden Werte der Vergütungssätze (in Cent pro kWh) für die Anlagen mit einer Leistung von 10 kWp bis 750 kWp sinken monatlich durch die Basisdegression ab.

EEG & Vergütung entwicklung-zubau-an-installierter-pv-leistung

Das zweite Diagramm zeigt die quartalsweise Anpassung der Degression an die Anzahl neu zugebauter Photovoltaikanlagen. Nach EEG 2014 erfolgte die Anpassung des Satzes durch die Betrachtung des Zubaus an PV-Leistung in den vergangenen 12 Monaten. Nach EEG 2017 erfolgt die Festlegung aufgrund der Werte der letzten sechs Monate, die auf ein Jahr hochgerechnet (annualisiert) werden. Der eingezeichnete Ausbaupfad entspricht dem gesetzlich festgelegten Ausbaukorridor von 2,5 GW mit einer Basisdegression von 0,5 %. Ebenso sind im Diagramm die im EEG 2017 neu definierten Grenzen bei Unter- oder Überschreitung des Zubau-Zieles verzeichnet.

IST DIE EINSPEISEVERGÜTUNG NOCH ATTRAKTIV?

Die stetige Senkung der Vergütungssätze wirft bei Interesse an einer Photovoltaikanlage die Frage auf, ob der Betrieb einer solchen noch wirtschaftlich ist. Grundsätzlich werden auch noch heute mit der Einspeisevergütung für Photovoltaik alle Kosten zur Erzeugung von Solarenergie gedeckt. Durch die hohe Preise für Haushaltsstrom wird aber auch der Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom aus der Photovoltaikanlage zunehmend relevant. Ist der Eigenverbrauch gedeckt, kann der überschüssige Strom in einem Speicher zwischengelagert und darüber hinaus weiterhin mit Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Dank der nachhaltigen Regelungen für Photovoltaik im EEG verspricht ein Solar Investment immer noch eine attraktive Rendite.

FAQ zu EEG und Einspeisevergütung für PV-Anlagen

WELCHE ANLAGEN ERHALTEN EINE VERGÜTUNG NACH EEG?

Das EEG unterscheidet drei Kategorien:

  • Dachanlagen
  • Anlagen auf Freiflächen bis 750 kWp
  • Anlagen auf Freiflächen von 1.000 bis 10.000 kWp

Dachanlagen sowie Anlagen auf Freiflächen bis 750 kWp erhalten eine festgeschriebene Vergütung. Diese wird als „anzulegender Wert“ bezeichnet. Die Vergütung von Freiflächenanlagen mit einer Leistung von 1.000 bis 10.000 kWp erfolgt nach einem so genannten Ausschreibungsverfahren, in dem eine Vergütung marktwirtschaftlich ermittelt wird.

WAS BEDEUTET DER BEGRIFF “EEG-UMLAGE”?

Für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom zahlt der Stromverbraucher einen Betrag in einen Topf ein, aus dem die Kosten für die ausgezahlten Vergütungen finanziert werden. Dieser Betrag wird als „EEG-Umlage“ bezeichnet und auf jährlicher Basis neu errechnet. Auch Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen die Abgabe entrichten. Eine Befreiung der Zahlung dieser ist bei Erfüllung besonderer Umstände möglich.

WER MUSS EEG-UMLAGE BEZAHLEN?

Jeder Stromverbraucher muss für die verbrauchte Kilowattstunde Strom die EEG-Umlage entrichten. Ebenso müssen Anlagenbetreiber die EEG-Umlage entrichten, sobald sie den produzierten Strom nicht in ein Netz einspeisen, sondern direkt an Dritte verkaufen. Eine reduzierte EEG-Umlage müssen Anlagenbetreiber entrichten, die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen. Stromkostenintensive Unternehmen können eine Befreiung zur Zahlung der EEG-Umlage beantragen. Ebenso müssen Anlagenbetreiber keine EEG-Umlage entrichten, sofern die Größe ihrer Anlagen 10 kWp nicht überschreitet.

WAS BEDEUTET “STROMVERKAUF AN DRITTE”?

Sofern ein Anlagenbetreiber den erzeugten Strom einem Dritten zur Verfügung stellt, somit also nicht selbst verbraucht oder um eine Vergütung zu erhalten in ein Netz einspeist, wird von „Stromverkauf an Dritte“ gesprochen. Diese Strommengen muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber melden und dafür die EEG-Umlage in voller Höhe abführen.

KANN EINE GROSSE ANLAGE AUF MEHRERE KLEINE ANLAGEN AUFGETEILT WERDEN

Die Aufteilung einer großen in mehrere kleine Photovoltaikanlagen ist nicht möglich. Alle Anlagen, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden, werden zu einer Gesamtanlage zusammengefasst, sofern die Inbetriebnahme innerhalb eines Jahres vorgenommen wurde. Erst nach Ablauf eines Jahres kann eine neue Anlage errichtet werden, ohne dass diese der Bestandsanlage zugeordnet wird. Dabei spielt es keine Rolle, wer der Eigentümer oder Betreiber der jeweiligen Anlage ist.